In einem Facebook-Post warb ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln mit einer angeblichen Kundenbewertung und kommentierte diese mit „Danke für diese tolle Rückmeldung“. Über diesen Kommentar hat das LG Düsseldorf in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale dem Hersteller die zuvor vorgenommenen Aussagen zugerechnet:
„Diese Produkte spürt man definitiv direkt nach der Einnahme. Ich spüre, dass ich sofort viel lebendiger bin. Auch die Haut ist direkt weicher. An den Fingerspitzen, Kopfhaut, Zunge und Lippen spürt man es am stärksten. Ich werde durchweg 20 bis 22 Jahre jünger geschätzt, also so auf 25-27.“
Das LG Düsseldorf hat dem Hersteller der Nahrungsergänzungsmitteln untersagt, mit diesen Aussagen für seine Nahrungsergänzungsmittel zu werben (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2022, Az. 38 O 158/20, nicht rechtskräftig).
Unternehmen ist für Kundenbewertung verantwortlich, wenn es sie auswählt und damit wirbt
Das Gericht ging davon aus, dass das Unternehmen für den Post verantwortlich ist, weil es diesen ausgewählt, zusammen mit der Produktabbildung veröffentlicht und damit geworben habe. Dies ergebe sich bereits aus der Äußerung „Danke für die tolle Rückmeldung“.
„Lebendigkeit“ und „weichere Haut“ sind gesundheitsbezogene Angaben
Sodann wertete es die Aussagen als spezielle gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 HCVO. Es werde der Eindruck erweckt, dass das Mittel dabei helfe, bestimmte Wirkungen rasch zu erzielen, nämlich lebendiger zu sein und eine weichere Haut zu haben.
Lebendigkeit werde typischerweise mit gesunden Menschen in Verbindung gebracht. Daher erwecke die Aussage den Eindruck, das Produkt verbessere den Gesundheitszustand.
Der Verweis auf eine „weiche Haut“ sei nicht bloß ein Hinweis auf das (ggf. kosmetisch beeinflusste) äußere Erscheinungsbild. Vielmehr werde dadurch eine bestimmte physiologische Wirkung im Sinne einer Änderung der Eigenschaft des Organs Haut angesprochen. Eine weiche Haut werde im Gegensatz zu einer rauen und rissigen Haut als gesund empfunden.
Dabei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um das bloße Versprechen eines als schön empfundenen Aussehens (sogenannte Beauty Claims), sondern um gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims), die das gesundheitliche Wohlbefinden betreffen. Da die Angaben nicht zugelassen waren, durften sie nicht verwendet werden.
Das Gericht weist schließlich darauf hin, dass die Angaben auch unzulässig wären, wenn man sie als allgemeine gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 3 HCVO ansähe, da keine spezielle gesundheitsbezogene Angabe in der Werbung beigefügt war.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
F 8 0069/20
tv
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