Home News LG Dortmund sieht in Gratis-Brillenglas einen Verstoß gegen Blacklist-Tatbestand

LG Dortmund sieht in Gratis-Brillenglas einen Verstoß gegen Blacklist-Tatbestand

Augenoptiker haben in der Vergangenheit immer wieder einmal mit geschenkten Brillen oder geschenkten Bestandteilen einer Brille (Gläser oder Fassung) geworben. Während beim Bundesgerichtshof derzeit noch ein Verfahren um eine kostenlose Zweitbrille anhängig ist, hat nun aktuell das Landgericht (LG) Dortmund einem Augenoptikfilialisten die Werbung mit „1 Glas geschenkt! Das …-Gratis-Glas zu jeder Brille!“

Augenoptiker haben in der Vergangenheit immer wieder einmal mit geschenkten Brillen oder geschenkten Bestandteilen einer Brille (Gläser oder Fassung) geworben. Während beim Bundesgerichtshof derzeit noch ein Verfahren um eine kostenlose Zweitbrille anhängig ist, hat nun aktuell das Landgericht (LG) Dortmund einem Augenoptikfilialisten die Werbung mit „1 Glas geschenkt! Das …-Gratis-Glas zu jeder Brille!“ untersagt (Urteil v. 26.08.14, Az. 25 O 104/14).

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung des Augenoptikers als Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) bzw. als irreführend im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. Blacklist) beanstandet. Da auf die Abmahnung hin keine – aus Sicht der Wettbewerbszentrale ausreichende – Unterlassungserklärung abgegeben worden war, hatte diese im April d. J. Klage beim zuständigen LG Dortmund erhoben. Die Dortmunder Richter haben das beklagte Unternehmen nunmehr zur Unterlassung verurteilt. Gestützt hat das LG sein Verbot auf den Blacklist-Tatbestand Nr. 21. Danach stellt es eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG dar, wenn eine Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen angeboten wird, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind. Den Tatbestand hat das Gericht im konkreten Fall als erfüllt angesehen, weil die Beklagte vorgetragen hatte, dass die Werbung in der Sache einen – nach § 7 Abs. 1 HWG zulässigen – 50%igen Rabatt auf den Glaspreis darstelle. Damit müsse der Verbraucher, so heißt es in den Entscheidungsgründen, dann aber auch das vermeintliche „Gratis-Glas“ bezahlen. Da sich dies aus der im konkreten Fall zu beurteilenden Werbung nicht ergab, war diese nach Auffassung des Gerichts mit der Regelung der Nr. 21 nicht vereinbar. Ob zusätzlich ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vorliegt, hat das LG Dortmund offen gelassen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt vielmehr abzuwarten, ob das beklagte Unternehmen Rechtsmittel einlegt.

(HH 3 0003/14)
si

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