Das Landgericht Cottbus hat es einem Augenoptik-Unternehmen auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, für das Angebot einer Spezialbrille bestehend aus Spezialgläsern und Fassung mit der Angabe „Zusätzlich enthalten: Kostenlose Brillenversicherung (…)“ zu werben oder ankündigungsgemäß zu verfahren (LG Cottbus, Urteil vom 12.07.2022 – 11 O 39/22, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
In dem Verfahren ging es um die Online-Werbung eines Augenoptik-Unternehmens unter der Überschrift „Augenglück oder Geld zurück“ für eine Spezialbrille, die gegen Verspannungen und Kopfschmerzen helfen sollte („Jetzt testen und beschwerdefrei werden“; „X-Brillengläser schaffen mit einem speziellen prismatischen Schliff Abhilfe gegen diese Beschwerden“). Es wurde ein konkretes Angebot bestehend aus einer Fassung und Spezialgläsern ausgelobt und in diesem Zusammenhang versprochen: „Zusätzlich enthalten: Kostenlose Brillenversicherung (…)“. Dabei wurde außerdem ein Siegel verwendet mit der Angabe „100% Sicherheit“.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung unter verschiedenen Gesichtspunkten als wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Auslobung einer kostenlosen Versicherung für den Brillenkauf stellt aus ihrer Sicht einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) dar. Nach dieser Vorschrift ist es u.a. unzulässig, im Rahmen des Vertriebs von Medizinprodukten (unentgeltliche) Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. In den Aussagen zu der angeblichen sicheren Wirkung der beworbenen Spezialgläser gegen Verspannungen und Kopfschmerzen sah sie heilmittelwerberechtlich unzulässige Wirkversprechen, da es insofern an einem wissenschaftlich gesicherten Nachweis fehle. Die Verwendung des genannten Siegels hielt sie für irreführend, weil es den unzutreffenden Eindruck hervorrufe, dass es von einem Dritten für eine besondere Leistung erteilt worden sei, wobei zugleich offenblieb, was mit 100% Sicherheit genau gemeint ist.
Nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben war und die Wettbewerbszentrale Klage beim LG Cottbus erhoben hatte, erkannte das beklagte Augenoptik-Unternehmen die Unterlassungsanträge im Hinblick auf die Wirkversprechen und das Siegel „100% Sicherheit“ an. Das LG Cottbus hatte also nur noch zu entscheiden, ob die Werbung außerdem gegen das Zuwendungsverbot verstößt.
Auslobung einer „kostenlosen“ Brillenversicherung verstößt gegen § 7 HWG
Das Gericht schloss sich der von der Wettbewerbszentrale vertretenen Ansicht an und bejahte einen Verstoß gegen das Zuwendungsverbot.
Nach Auffassung des Gerichts versteht der Verbraucher die streitgegenständliche Auslobung einer kostenlosen Brillenversicherung nicht als Angebot eines aus einer Brille und einer Brillenversicherung bestehenden Leistungspakets zu einem Komplettpreis. Vielmehr gehe er davon aus, dass ihm für den Kauf der beworbenen Spezialbrille ein Geschenk in Form der Versicherung gewährt wird.
Werde wie in der streitgegenständlichen Werbung der Gratischarakter einer Zusatzleistung besonders hervorgehoben, könne dies den Verbraucher glauben machen, die zusätzliche Leistung werde unentgeltlich abgegeben. Dies gelte gerade dann, wenn wie vorliegend eine zusätzliche Leistung – zeitlich befristet – in einem Wert angeboten werde, der weit unter dem Wert der Hauptleistung liegt, und mithin im Rahmen eines Angebots tatsächlich als kostenloses Lockmittel in Betracht komme.
Das Gericht bejahte auch die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten, weil es nicht fernliege, dass ein Verbraucher sich aufgrund des streitgegenständlichen Angebots für einen Brillenkauf bei der Beklagten entscheidet und die anderenfalls vorgenommene Prüfung von Konkurrenzangeboten unterlässt.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>
HH 2 0018/20
bb
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