Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Bremen dem Reiseanbieter Kompass Holidays GmbH, Bremen, untersagt, in Werbeschreiben mitzuteilen, der jeweilige Werbeadressat habe eine Reise gewonnen, wenn der Gewinner der Reise gleichwohl Kosten, insbesondere für einen Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag und/oder Saisonzuschlag, für die Reise tragen muss (Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 O 203/16, nicht rechtskräftig).
Das Unternehmen hatte im April 2016 Werbeschreiben, sogenannte Gewinnmitteilungen, an Verbraucher verschickt. In diesem Schreiben wurde dem Verbraucher mitgeteilt, dass er eine 8-tägige Traumreise für zwei Personen in die Türkei gewonnen habe. Es wurde dann darauf hingewiesen, dass nur ein eventueller Flughafenzuschlag und/oder ein eventueller Saisonzuschlag anfielen. In einer Anlage zu dem Schreiben wurde dann unter der Rubrik „exklusive Leistungen“ darauf hingewiesen, dass ein „Kerosinzuschlag“ in Höhe von ca. 49 EUR vor Ort bei der Reiseleitung zu zahlen sei.
In seiner Entscheidung teilt das LG Bremen die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Inanspruchnahme eines „Gewinns“ nicht mit der Erhebung zusätzlicher Kosten verknüpft werden darf (Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).
„Wir begrüßen diese Entscheidung“, so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung des Urteils. „Reiseanbieter, die am Markt bestehen wollen, haben letztlich nichts zu verschenken. Verbraucher sollten daher Gewinnmitteilungen, in denen „Gratisreisen“ versprochen werden, kritisch auf Zusatzkosten und versteckte Aufschläge überprüfen“, so Schönheit weiter. (F 2 0392/16)
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Hans-Frieder Schönheit
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg
Tel.: 06172-121515
E-Mail: schoenheit@wettbewerbszentrale.de
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