In einem von der Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Bochum geführten Verfahren ging es um die Frage, ob ein Arzt, der nicht über eine Facharztausbildung verfügt, sich als „Arzt für ästhetische Eingriffe“ bezeichnen darf (LG Bochum, Urteil vom 20.12.2023, Az. I-13 O 74/23; nicht rechtskräftig).
Tätigkeitsbeschreibung oder Verwechslung mit Facharzt?
Das beklagte Unternehmen in Form einer GmbH betreibt drei Praxen und erbringt dort unter anderem Beauty-Behandlungen. Auf seiner Internetseite stellte das Unternehmen seine als Ärzte tätigen Geschäftsführer vor. Neben dem Foto der Geschäftsführer befand sich im Textteil jeweils die Bezeichnung „Arzt für ästhetische Eingriffe“.
Die Wettbewerbszentrale hatte dies als irreführend beanstandet, da nach ihrer Auffassung die Bezeichnung von den angesprochenen Verbrauchern im Sinne einer Facharztbezeichnung für ästhetische Chirurgie verstanden wird. Die Beklagte verteidigte sich im Wesentlichen mit dem Argument, dass es sich bei der Bezeichnung um eine reine Tätigkeitsbeschreibung handele.
Zum Hintergrund
Als Fachärztin/Facharzt darf sich nur bezeichnen, wer eine – meist mehrere Jahre dauernde –Weiterbildung in einem bestimmten Gebiet absolviert hat. Die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen sind in den Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern festgelegt. Die im Rahmen der Weiterbildungszeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten werden bei einer Prüfung durch die jeweilige Ärztekammer abgefragt. Wer die Prüfung bestanden hat, darf sich etwa als „Fachärztin/Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie“ bezeichnen. Verwechslungen täuschen deshalb nicht nur Patientinnen und Patienten über die Qualifikation der Behandelnden, sondern verschaffen auch dem sich so Bezeichnenden einen Vorsprung vor seinen Kolleginnen und Kollegen, die Zeit und Geld in die Facharztausbildung investiert haben.
LG Bochum: Fehlvorstellung über Qualifikation der Mediziner möglich
Das Landgericht hat die Beklagte nunmehr verurteilt, es zu unterlassen, die für sie als Ärzte tätigen Geschäftsführer als „Arzt für ästhetische Eingriffe“ zu bezeichnen . Es hielt die Bezeichnung für irreführend, weil sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung hinsichtlich der Qualifikation der beiden Mediziner auslösen könne. Durch die Gesamtgestaltung werde der Eindruck erweckt, sie hätten eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung im Bereich der plastischen Chirurgie erworben.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 4.5.2021 // OLG Oldenburg zu irreführender Zahnarztbezeichnung >>
F 4 0142/23
ck
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