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LG Bochum zu den Grenzen der Werbung im Reisegewerbe

Das LG Bochum hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Abgrenzung zwischen Reisegewerbe und stehendem Gewerbe weiter konkretisiert (Urteil vom 19.12.2024, Az. I-12 O 49/24 = GewArch 2025, 126, rechtskräftig (m. Anm. Marvin Dinges)).

In diesem Verfahren beanstandete die Wettbewerbszentrale die Werbung eines Gewerbetreibenden, der auf der eigenen Webseite für Dachdeckerarbeiten und die Montage von PV-Anlagen warb, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein. Der Beklagte berief sich darauf, im Reisegewerbe nach § 55 GewO tätig zu sein, womit eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich sei.

Aufforderung zu Vertragsverhandlungen

Das LG Bochum entschied, dass die konkrete Werbegestaltung des Beklagten die Grenzen des Reisegewerbes überschritten habe und gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt. Auf der Webseite des Beklagten befand sich einerseits eine detaillierte Beschreibung angebotener Leistungen nebst Bildern. Andererseits gab der Beklagte den Hinweis, dass er seine Kunden im traditionellen Reisegewerbe aktiv aufsuche und die angegebenen Kontaktdaten sowie ein Kontaktformular auf die gesetzliche Pflicht zur Anbieterkennzeichnung zurückzuführen seien.

Das Gericht wertete die Homepage dennoch als Aufforderung an Kunden Vertragsverhandlungen aufzunehmen. Die Grenzen der Ausübung des Reisegewerbes seien damit überschritten, so das Gericht. Damit schloss sich das LG Bochum der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe an, welches die Vereinbarung von Online-Terminen als Überschreitung des Reisegewerbes eingestuft hatte (Urteil vom 10.01.2024, Az. 6 U 28/23 – mobile Friseurin). Mit dieser Überschreitung war eine Eintragung in die Handwerksrolle nach § 1 Abs. 1, 2 HwO als stehendes Gewerbe erforderlich, welche in beiden Fällen nicht vorlag.

Grenzen der Werbung im Reisegewerbe im Einzelfall umstritten

Die Ausübung zulassungspflichtigen Handwerks im Reisegewerbe ist grundsätzlich ohne Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Reisegewerbetreibende suchen Kunden auf eigene Initiative, ohne vorhergehende Bestellung auf. Insoweit ist also kein stehendes Gewerbe angemeldet. Daraus resultieren jedoch werbliche Einschränkungen, die im Einzelfall maßgeblich davon abhängen, ob die Werbung als Aufforderung zu Vertragsverhandlungen zu verstehen ist.

Die Handwerksrolleneintragung dient dem Schutz der Allgemeinheit, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sowie der Qualität und Unbedenklichkeit der angebotenen Dienstleistungen, wie in diesem Fall Dachdeckerarbeiten. Das Reisegewerbe darf folglich nicht als Umgehung dieser Regelungen verstanden werden.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 11.03.2024 // OLG Karlsruhe: Keine Werbung mit Terminvereinbarung im Reisegewerbe – Handwerksordnung (HwO) als Marktverhaltensregel >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Handwerk >>

F 11 0161/24

lr

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