Mit einem Anerkenntnisurteil endete am 28.04.2011 eine gerichtliche Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit einem Unternehmen, das unter dem Namen „Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V.“ eine Altkleider- u. Schuhsammlung angekündigt hat (LG Bochum, Az. I-14 O 46/11). Beworben wurde diese Altkleider- u. Schuhsammlung u.a. mit dem Hinweis „Keine Reklame! … Auch die kleinste Spende hilft … Der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. trägt sich finanziell ausschließlich aus eigenen Mitteln sowie freundlich zugedachten Spenden … Unsere Sammler sind Mitglieder des Vereins … Wir danken für Ihre Bemühungen und Hilfe!“. Nicht angegeben wurde, dass es sich um eine gewerbliche Sammlung handelt. Nicht angegeben wurde außerdem , ob und in welcher Höhe der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. an dem Erlös der Altkleidersammlung finanziell beteiligt wird. Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich hierbei um eine irreführende Werbung handelt. Außerdem ist das beklagte Unternehmen den in § 2 DL-InfoV aufgestellten Informationspflichten nicht in vollem Umfang nachgekommen, da die vollständige Identität des gewerblichen Altkleider- u. Schuhsammlers in der Werbung nicht angegeben wurde. Auch dies sah das Gericht als unzulässig an.
(S 2 0819/10 sj)
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