Das LG Berlin hat dem Unternehmen Thomas Henry, untersagt, weiterhin mit der Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ zu werben (Urteil vom 19.07.2019, Az. 102 O 5/19, nicht rechtskräftig).
Zum Sachverhalt
Thomas Henry hat sich auf den Vertrieb von Getränken spezialisiert, die zum Auffüllen von Spirituosen zu Longdrinks verwendet werden können. Gleichzeitig können diese Getränke aber auch pur konsumiert werden.
Einige Produkte, wie z.B. „Ginger Ale“, „Tonic Water“, „Bitter Lemon“ und „Spicy Ginger“, tragen auf dem Etikett die Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“. Auf den Etiketten der größeren PET-Flaschen ist zudem das Brandenburger Tor abgebildet.
Die Rezeptur stammt von einem Darmstädter Unternehmen. Die Herstellung und Abfüllung der Getränke erfolgt in Bad Meienberg und Sersheim.
Die Auffassung der Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale sah in der Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ eine irreführende Herkunftsangabe. Der angegebene Ort „Berlin“ vermittle ihrer Auffassung nach dem Verbraucher eine gewisse Wertvorstellung, da aus Sicht des Verbrauchers klar sei, dass die Premium-Getränke gerade in Berlin hergestellt würden. Das Publikum stelle durch die „besten Bars“, die sich in Berlin befänden, entsprechend hohe Anforderungen.
Die Auffassung der Gegenseite
Thomas Henry dagegen war der Ansicht, es sei für das angesprochene Publikum aus der konkreten Verwendung der Auslobung „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ ohne weiteres ersichtlich, dass sich diese auf das konkrete Produkt und nicht auf den Abfüllbetrieb beziehe. Der Verkehr sehe hier nur einen Hinweis auf den Umstand, dass das Getränk von einem Unternehmen stamme, welches in Berlin seinen Sitz habe. Auf den Abfüllort komme es bei Mischgetränken – anders als bei Bier oder Wein – nicht an. Für die Zusammensetzung komme es nämlich nicht auf die Verwendung von Zutaten aus einer besonderen Quelle oder eine bestimmte, regionalbegrenzte Herstellung an. Die Rezepturen stammten aus Berlin und viele Mitarbeiter seien Teil der lebendigen Berliner Barkultur.
Das Urteil
Das LG Berlin sah die Irreführung ganz wesentlich durch die Angabe „AUS BERLIN“ begründet. Der Verkehr gehe bei jeder Verständnisvariante des Begriffs „Filler“ (ob „Abfüller“ oder „Mischgetränk“) davon aus, das Getränk werde vor Ort hergestellt und abgefüllt.
Der Verbraucher gehe bei dem Hinweis „AUS BERLIN“ nicht davon aus, dass der Inhalt der Flasche aus dem weitgehend unbekannten Ort Bad Meienberg bzw. Sersheim stamme. Dass mit der Angabe „AUS BERLIN“ die Idee hinter dem Getränk beworben werden solle, sei für den Verbraucher in keiner Weise ersichtlich.
Auch auf den Umstand, dass am Berliner Unternehmenssitz Thomas Henrys sämtliche Entscheidungen getroffen werden, könne es nach Auffassung des Landgerichts nicht ankommen.
F 8 0173/18
hg/lk
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