Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Onlinehändler verpflichtet sind, die wesentlichen Eigenschaften der Waren unmittelbar auf der Check-out-Seite darzustellen (Urteil v. 7.11.2023, Az. 91 O 69/23, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Eine bloße Verlinkung zu weiterführenden Informationen reiche nicht aus. Bei Kleidung sei beispielsweise die Materialzusammensetzung umfasst.
„Unmittelbar“ vor der Abgabe einer Bestellung
Gegenstand des Verfahrens war der Warenkorb eines Onlineshops. Der Shop verkaufte unter anderem Kleidung und präsentierte sie auf einer Übersichtsseite sowie auf einzelnen Detailseiten. Nur auf diesen Detailseiten gab der Shop Informationen zum Material der verkauften Kleidung. Im Warenkorb befand sich der Bestellbutton. Außerdem verlinkte der Warenkorb zwar die Detailseiten der Artikel, nannte aber keine Produktmerkmale. Das hielt ein Verband für rechtswidrig und führte ein Eilverfahren auf Unterlassung vor dem LG Berlin.
In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht vor allem § 312j Abs. 2 BGB. Die Norm geht auf die Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Das Gericht verglich die Informationspflichten bezüglich der wesentlichen Produktmerkmale mit denen des Gesamtpreises. Aus Verbraucherschutzgesichtspunkten ergebe sich daher, dass die Merkmale nach der Gesetzesbegründung „in räumlich-funktionalem Zusammenhang“ zur Bestellschaltfläche dargestellt werden müssten. Eine Verlinkung genüge der Norm nicht, denn verlinkte Informationen lägen nicht „unmittelbar“ vor.
OLG-Urteil gegen Amazon
Das Urteil liegt auf Linie mit einer Entscheidung des OLG München aus 2019 (OLG München, Urteil v. 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18, rechtskräftig). Im damaligen Verfahren hatte die Wettbewerbszentrale gegen die Ckeck-Out Seite von Amazon geklagt, weil wesentliche Produktinformationen gefehlt hatten. Dementsprechend ist die Entscheidung für Unternehmen mit Onlineshop ein Anlass, das eigene Bestellverfahren zu überprüfen.
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kok
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