Das Landgericht Berlin hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren einem Vermittlungsportal für Fahrschuldienstleistungen, dass keine Fahrschulerlaubnis besitzt u. a. untersagt, mit dem Begriff „Online Fahrschule“ zu werben (LG Berlin, Urteil vom 26.09.2019, Az. 52 O 346/18 nicht rechtskräftig). Aus Sicht der Wettbewerbszentrale ergibt sich aus der Entscheidung im Hinblick auf die Werbung auf Vermittlungsportalen ebenso, dass ein Plattformbetreiber konkrete Angebote von Drittanbietern nicht ohne deren Wissen auf der Plattform bewerben darf.
„Online Fahrschule“
Das Portal hatte auf Messeständen im Rahmen einer Messe für angehende Unternehmer für die Leistungen der Vermittlungsplattform mit dem Begriff „Online-Fahrschule“ geworben, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis zu sein. Außerdem wurden auf dem Portal nach Nennung und Vorstellung von Fahrschulen konkrete Ausbildungsangebote unterbreitet, von denen die betreffenden Fahrschulen gar keine Kenntnis hatten.
Das LG Berlin schloss sich in seinem Urteil der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass die Verwendung des Begriffs „Fahrschule“ auch auf einer Messe für angehende Unternehmer zur Irreführung geeignet sei. Die Messebesucher könnten annehmen, die Beklagte böte auch andere Dienstleistungen als die bloße Vermittlung von Geschäftskunden an.
Werbung des Plattformbetreibers für Dienstleistungen Dritter ohne deren Kenntnis?
In dem zweiten Themenkomplex des Grundsatzverfahrens sah es das Gericht ebenfalls als irreführend an, wenn auf dem Portal unter Nennung von Preisen für die Dienstleistungen von namentlich genannten Fahrschulen geworben wird, obwohl diese gar nicht bereit sind, die Ausbildung zu diesen auf dem Portal genannten Konditionen durchzuführen.
Diese Angaben erweckten den irreführenden Eindruck, die genannten Fahrschulen würden mit der Beklagten kooperieren und die Leistungen zu dem genannten Preis anbieten. Sie seien „unwahr“ und geeignet, Kunden in relevanter Weise zu beinträchtigen.
Werbung mit Kundenzahlen
Ebenso hatte die Wettbewerbszentrale die Angaben der Plattform auf deren Homepage zu Zahlen von Fahrschülern und Fahrlehrern als irreführend beanstandet. Denn die Angaben hätten die Angesprochenen als Hinweis auf die Zahl der von der Plattform betreuten Fahrschüler und Fahrlehrer beziehen müssen, was unstreitig aber nicht richtig ist. Auch diese Beanstandung bezeichnet das LG Berlin im Rahmen seiner Entscheidung zu den Abmahnkosten als berechtigt.
In einem Streitpunkt sah das Gericht die von der Plattform in einem Flyer gemachten weiteren Zahlenangaben lediglich als Hinweis auf das gesamte Marktvolumen des Fahrschulmarktes und beurteilte diese Werbung als zulässig.
Fazit
„Das Urteil bringt eine erfreuliche Klärung verschiedener Fragen zur Werbung auf Vermittlungsportalen“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, Fahrschulexperte der Wettbewerbszentrale, das Urteil. „Portale dürfen nur die Leistungen von Drittanbietern bewerben, die diese Unternehmen in Absprache mit dem Portal auch erbringen wollen“, erklärt Breun-Goerke weiter. Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung rechtskräftig wird.
(F 5 0497/18)
pbg
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