Das Landgericht Berlin hat der primamobile GmbH mit rechtskräftigem Urteil vom 30.08.2013 untersagt, Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis anzurufen oder von Dritten anrufen zu lassen (Anerkenntnisurteil vom 30.08.2013, Az. 15 O 587/12). Durch eine Vielzahl von Beschwerden ist die Wettbewerbszentrale auf die unerlaubten Telefonanrufe des Telekommunikationsunternehmens aufmerksam geworden. Das Unternehmen, das sich vor allem auf den Mobilfunkmarkt spezialisiert hat, rief zahlreiche Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung zum Zweck der Kundengewinnung an. Im Rahmen der Telefonate unterbreiteten die Mitarbeiter der primamobile GmbH den Verbrauchern Angebote zum Abschluss eines Mobilfunkvertrages.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbeanrufe wegen der fehlenden Einwilligung der Angerufenen in die werbliche Kontaktaufnahme per Telefon. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist es verboten, Verbraucher mittels eines Telefonanrufs zwecks Werbung zu kontaktieren, wenn diese nicht zuvor ausdrücklich in die Werbeanrufe eingewilligt haben. Da die primamobile GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, reichte die Wettbewerbszentrale Klage ein. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens gelang es dem Telekommunikationsunternehmen nicht, die Einwilligung der Verbraucher in die Telefonwerbung nachzuweisen. Nachdem das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte, dass es sich der Auffassung der Wettbewerbszentrale anschließen und der Klage stattgeben werde, erkannte die primamobile GmbH den Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an.
F 2 1216/11
jok
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