Eine Vertriebsconsultingsgesellschaft hatte an ein Industrie-Assekuranzunternehmen eine E-Mail versandt und darin für einen Investmentfonds geworben. Die Wettbewerbszentrale hatte daraufhin den E-Mail-Werber abgemahnt, weil ein ausdrückliches Einverständnis gem. § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG nicht vorlag. Das Unternehmen berief sich auf die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG und behauptete, ein solches Einverständnis sei überhaupt nicht erforderlich. Man habe die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden und der E-Mail-Empfänger biete „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn der genannten Ausnahmevorschriften an.
Eine unzumutbare Belästigung liegt nach der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 3 UWG dann nicht vor, wenn der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Dienstleistung erhalten hat und der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eine eigene ähnliche Dienstleistung verwendet. Des Weiteren darf der Kunde der Verwendung nicht widersprochen haben und der Kunde muss bei der Erhebung der Adresse auf die Widerspruchsmöglichkeit auch ausdrücklich hingewiesen worden sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Dies war vorliegend nicht der Fall; auch eine „Ähnlichkeit“ im Sinn dieser Vorschrift konnte nicht bejaht werden.
Nachdem ein Einigungsstellenverfahren gescheitert war, hatte die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage erhoben. Das Landgericht Berlin (noch nicht rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 29.10.2010, Az. 15 O 463/10) teilte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und hat die Vertriebsconsultingsgesellschaft zur Unterlassung verurteilt.
(S 1 0230/10) fp
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