Home News LG Berlin untersagt Allgemeine Geschäftsbedingungen in Unterrichtsvertrag einer Sprachschule

LG Berlin untersagt Allgemeine Geschäftsbedingungen in Unterrichtsvertrag einer Sprachschule

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.05.2008 (Az. 4 O 86/08) einer Sprachschule die Verwendung einiger AGB-Klauseln in Unterrichtsverträgen untersagt. Die Wettbewerbszentrale hatte mehrere Klauseln in Unterrichtsverträgen für Einzeltrainingsstunden wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner beanstandet.

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.05.2008 (Az. 4 O 86/08) einer Sprachschule die Verwendung einiger AGB-Klauseln in Unterrichtsverträgen untersagt. Die Wettbewerbszentrale hatte mehrere Klauseln in Unterrichtsverträgen für Einzeltrainingsstunden wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner beanstandet.

Das angerufene Landgericht Berlin stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass es sich bei dem vorgelegten Unterrichtsvertrag nicht um individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen handelt, wenn lediglich Angaben zur Person des Kunden, die Anzahl der Unterrichtsstunden, der Monat sowie der Preis eingesetzt werden müssen.

Als nicht mehr mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 615 Satz 2 BGB vereinbar, sieht die Kammer eine Klausel an, welche einen vollen Kostenanspruch für die Unterrichtsvergütung bei Annahmeverzug des Schülers vorsieht. Denn die Sprachschule als Dienstverpflichtete müsse sich den Wert desjenigen anrechnen lassen muss, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart. So werde beispielsweise nicht berücksichtigt, dass ein Ersatz von dem Schüler selbst geschickt werden könnte.

Ebenso unwirksam ist es nach der Entscheidung, dass die Sprachschule sich auf den Verfall der Unterrichtsstunden berufen kann, wenn ein neuer Zeitraum nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Insoweit berücksichtigte die Klausel nicht, dass Änderungen der vertraglich vereinbarten Termine auch mündlich getroffen werden können.

Als nicht mehr mit der gesetzlichen Wertung des § 614 BGB vereinbar ist nach dem Urteil eine Klausel, welche dem Schüler eine Vorleistungspflicht für das gesamte Honorar nach Durchführung der ersten Unterrichtsstunde auferlegt. In dem vorliegenden Fall umfasste der Vertrag 10 Stunden und eine unbestimmte Zahl von Vorbereitungsstunden. Außerdem enthielt der Vertrag eine unwirksame Klausel, wonach sich der Veranstalter vorbehalten konnte, ohne Rechtsfolgen für sich, auch kurzfristige Terminverschiebungen, sogar noch wenige Minuten vor dem Unterrichtstermin, vorzunehmen.

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