Das LG Aschaffenburg hat jüngst in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale ein Reiseunternehmen verurteilt es zu unterlassen, für Ferienappartements unter Angabe von Preisen zu werben, die nicht sämtliche obligatorischen Kostenpositionen enthalten (LG Aschaffenburg, Urteil vom 14.12.2021, Az. 1 HK O 47/21 – nicht rechtskräftig).
Gegenstand der Klage waren werbliche Darstellungen der Beklagten im Internet zur Vermittlung von Ferienappartements in Kroatien. Die Beklagte wies im Rahmen der Leistungsbeschreibung eine separate, kostenmäßig bezifferte Position für die Endreinigung pro Objekt und Aufenthalt als „gebührenpflichtig vor Ort“ aus. Die Kosten wurden nicht in den beworbenen Gesamtmietpreis inkludiert.
Die Kammer folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und bewertete die betreffende Werbung als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV i.V.m. § 3a UWG) sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5a Abs. 1 und 2 UWG.
Da der Preisbestandteil der Endreinigungskosten bereits von vornherein feststand, vom ersten Anmiettag in voller Höhe anfiel, von der Mietdauer unabhängig und schließlich unabwendbar war, hätte dieser in den Gesamtpreis inkludiert werden müssen. Ein versteckter Hinweis auf obligatorisch anfallende Endreinigungskosten in einer Leistungsbeschreibung, die teilweise auch andere Appartementtypen betraf, genüge den Anforderungen an sachgerechte Preisangaben nicht.
Zudem wies die Kammer darauf hin, dass bei einer mietdauerbezogenen werblichen Angabe des Mietzinses „pro Woche / Person“ für das konkret beworbene Zweipersonenappartement der entsprechende Gesamtpreis für zwei Personen einschließlich der Kosten für die Endreinigung ausgewiesen werden müsse.
Hintergrund
Die Wettbewerbszentrale erhält regelmäßig Beschwerden über wettbewerbswidrige Werbung von Ferienimmobilienanbietern, die obligatorisch anfallende Kosten nicht in den Gesamtpreis der beworbenen Leistungen inkludieren. Die fehlende Inkludierung der obligatorischen Kosten in den Gesamtpreis hat praktische Konsequenzen im Wettbewerb: In den Ergebnislisten von entsprechenden Suchmaschinen erscheinen solche Angebote im Ranking ggf. weiter oben als die der Wettbewerber, die rechtskonform mit Gesamtpreisen werben.
Weiterführende Informationen
(F 2 0076/21)
pm
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