Das LG Amberg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale die Werbung eines Discounters für seinen Rasendünger als irreführend angesehen (LG Amberg, Urteil vom 31.03.2025, Az. 41 HK O 737/24, nicht rechtskräftig). Der Discounter betreibt eine Vielzahl von Filialen im gesamten Bundesgebiet und bewarb seinen Rasendünger mit einer moos- und unkrautverdrängenden Wirkung.
Zahlreiche Hinweise auf der Produktverpackung beanstandet
Auf der Vorderseite der Packung befand sich im Blickfang hervorgehoben die Aussage „verdrängt Moos und sorgt für sattgrüne Farbe“. Auf der Rückseite bezeichnete der Discounter das Produkt u.a. als „Moosverdrängender Rasendünger“ und warb damit, dass der Dünger „Moos und Unkraut die Lebensgrundlagen entzieht“.
Der Fließtext gab an, dass die „speziell abgestimmte Nährstoffkombination alle wichtigen Haupt- und Spurennährstoffe für einen dichten und gesunden Rasen enthält, so dass Moos und Unkraut verdrängt“ würden.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Hinweise auf die moosverdrängende Wirkung als irreführend. Nach Ansicht der Zentrale entstand der Eindruck, dass dem Produkt ein Zusatzstoff beigefügt sei, der die beschriebene moosverdrängende Wirkung habe und dass das Produkt daher selbst Moos und Unkraut beseitigen könne. Dies war aber nicht der Fall, weil der Dünger durch die beigefügten Nährstoffe lediglich zu einem besseren Rasenwachstum beitragen konnte.
Keine „unmittelbar Moos und Unkraut vernichtende Wirkung“
Dieser Auffassung schloss sich das LG Amberg in seinem Urteil an. Die angesprochenen Verbraucher erwarteten eine „unmittelbar Moos und Unkraut vernichtende Wirkung“. Die auf der Rückseite angebrachten einschränkenden Hinweise zur Wirkung des Düngers würden die Irreführung nicht beseitigen, nachdem die Kernaussage auf der Vorderseite der Verpackung auch noch mit einem roten Haken besonders hervorgehoben sei.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Handel und Konsumgüter >>
F 07 0108/23
fs
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