Ausländische Lebensmittel erfreuen sich bei Verbrauchern großer Beliebtheit. Aber auch bei diesen Lebensmitteln sind die deutschen Kennzeichnungsvorschriften zu beachten. Die Wettbewerbszentrale hat in den vergangenen Monaten Abmahnungen insbesondere gegen Verkäufer von englischen Lebensmitteln ausgesprochen; deren Produkte nur in englischer Sprache beschriftet waren. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Köln eingereicht. Die Gegenseite hat kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Unterlassungsforderung anerkannt, so dass es zu einem Anerkenntnisurteil kam (LG Köln, Urteil vom 30.07.2013, Az. 33 O 5/13).
Das Unternehmen hatte Fertigbackmischungen „Blueberry Muffin Mix“, „Cadbury Caramel Biscuits“, „Chicken & Mushroom“ und „Original Beef Extract“ im Angebot. Zutatenverzeichnis, Mindesthaltbarkeitsdatums und die Nährwertangaben erfolgten nur in englischer Sprache. Die Lebensmittelkennzeichnung muss allerdings nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung in deutscher Sprache erfolgen. Die Vorschrift sieht eine Ausnahme vor: Angaben wie Verkehrsbezeichnung, Zutatenverzeichnis etc. können auch in einer anderen, leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Dies mag der Fall sein bei einer Produktbezeichnung wie „Blueberry Muffin Mix“, die mittlerweile auch dem deutschen Verbraucher geläufig ist. Eine Übersetzung dürfte in diesem Fall entbehrlich sein. Das Zutatenverzeichnis enthielt allerdings Angaben wie „modified corn starch“, die selbst für den englischsprachigen deutschen Verbraucher nicht ohne weiteres verständlich sind. Die Pflicht zur Kennzeichnung in deutscher Sprache gilt auch für die Nährwertkennzeichnung. Denn auch § 5 Abs. 7 Nährwertkennzeichnungsverordnung sieht vor, dass die Angaben „in deutscher Sprache“ anzubringen sind.
Vor kurzem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind (BGH, Urteil vom 22.11.2012, I ZR 72/11). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall stritten zwei Unternehmen um die korrekte Gestaltung von Nudelpackungen, auf denen die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums und das Zutatenverzeichnis lediglich in italienischer Sprache angegeben waren. Dies stellt nach Auffassung des BGH einen Wettbewerbsverstoß dar. Nach Informationen der Wettbewerbszentrale verfolgen aber auch die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften und erlassen Bußgeldbescheide. Letztlich ist Unternehmern, die ausländische Lebensmittel anbieten, dringend angeraten, diese mit eigenen Etiketten und korrekten Angaben zu versehen, sofern dies nicht der Importeur bereits erledigt.
ck (F 4 0645/12)
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