Am 1. April tritt die Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zu Art. 26 Abs. 3 LMIV in Kraft, nach der die Herkunftskennzeichnung für Primärzutaten in bestimmten Fällen verpflichtend wird.
Als „primäre Zutat“ wird durch Art. 2 Abs.2 Buchstabe q) LMIV diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels definiert, die „über 50 % dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist“.
Art. 26 Abs.3 LMIV, der nun durch die Durchführungsverordnung ausgefüllt wird, hat folgenden Inhalt:
(3) Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels angegeben und dieses/dieser nicht mit dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort seiner primären Zutat identisch, so
a) ist auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben; oder
b) ist anzugeben, dass die primäre Zutat aus einem anderen Ursprungsland oder Herkunftsort kommt als das Lebensmittel. Für die Anwendung dieses Absatzes müssen zuvor die Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 8 erlassen worden sein.
Zu dieser Durchführungsverordnung hat die Europäische Kommission im Amtsblatt der Union vor einigen Wochen eine Bekanntmachung über die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zur Herkunftskennzeichnung von Primärzutaten veröffentlicht https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020XC0131(01)&from=DE >>.
Dort geht die Kommission auf verschiedene Fragen ein, die sich für Lebensmittelunternehmer im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorgaben der Durchführungsverordnung stellen.
Hier geht es zur Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zu Art. 26 Abs. 3 LMIV >> .
hg
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