Home News Le Corbusier, Mies van der Rohe, Eileen Gray, Marcel Breuer – Schutz für die Bauhaus-Designer

Le Corbusier, Mies van der Rohe, Eileen Gray, Marcel Breuer – Schutz für die Bauhaus-Designer

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 06.11.2009 (Az. 3 U 45/09) die Berufung eines italienischen Unternehmens gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.02.2009 (Az. 312 O 330/08) zurückgewiesen.

Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war ein irreführend gestalteter Flyer, der mittels Mailing in der Vorweihnachtszeit versandt und in dem verschiedene Bauhaus-Möbel wie der Barcelona-Chair von Mies van der Rohe, eine Liege von Le Corbusier, ein Stahlrohrsessel von Marcel Breuer, eine Leuchte von Wagenfeld, ein Beistelltisch von Eileen Gray etc. abgebildet wurden. Das Land- und Oberlandesgericht haben dem im Bereich der „Bauhaus-Plagiate“ bekannten Unternehmen und dem Geschäftsführer persönlich verboten, Fotos von Le Corbusier, Mies van der Rohe, Eileen Gray und/oder Marcel Breuer zu verwenden und im Zusammenhang mit der Bewerbung des Möbelprogrammes eine Vielzahl von Werbeaussagen mit Bezug zum Bauhaus verboten.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 06.11.2009 (Az. 3 U 45/09) die Berufung eines italienischen Unternehmens gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24.02.2009 (Az. 312 O 330/08) zurückgewiesen.

Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung war ein irreführend gestalteter Flyer, der mittels Mailing in der Vorweihnachtszeit versandt und in dem verschiedene Bauhaus-Möbel wie der Barcelona-Chair von Mies van der Rohe, eine Liege von Le Corbusier, ein Stahlrohrsessel von Marcel Breuer, eine Leuchte von Wagenfeld, ein Beistelltisch von Eileen Gray etc. abgebildet wurden. Das Land- und Oberlandesgericht haben dem im Bereich der „Bauhaus-Plagiate“ bekannten Unternehmen und dem Geschäftsführer persönlich verboten, Fotos von Le Corbusier, Mies van der Rohe, Eileen Gray und/oder Marcel Breuer zu verwenden und im Zusammenhang mit der Bewerbung des Möbelprogrammes eine Vielzahl von Werbeaussagen mit Bezug zum Bauhaus verboten.

So darf künftig nicht mehr mit Aussagen geworben werden wie „dimensione, der Spezialist für den Di-rektvertrieb exklusiver … Bauhausmöbel“ und/oder „Insgesamt werden im Rahmen dieser Aktion 2.700 exklusive Stücke, darunter alle namhaften Bauhaus-Klassiker um bis zu …% reduziert“ und/oder „Viele weitere Bauhaus-Klassiker von Le Corbusier, Mies van der Rohe u.a. aus www….de“ und/oder „Viele weitere Bauhaus-Stühle von Bertoia, Hillhouse u.a. auf www….de“.

Denn die von den Beklagten beworbenen Möbel sind nicht von den Urhebern der Bauhaus-Klassiker oder deren Erben lizenziert worden. Mit der Werbung wird jedoch der falsche Eindruck erweckt, es handele sich um lizenzierte Originalware. Dieser irreführende Eindruck wird durch die Abbildungen der Fotos der berühmten Designer und der Verwendung von Begriffen wie ‚Bauhausmöbeln’, ‚Bauhaus-Klassikern’ und ‚Baushausmöbel-Hersteller’ noch verstärkt.

„Es werden mit dieser Entscheidung sowohl die Unternehmen geschützt, die über die Rechte verfügen, Bauhaus-Klassiker herzustellen und zu vertreiben und zugleich erfahren die Kunden Schutz vor irreführender Werbung für Nachahmerprodukte“, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale hervorhebt.

Weitere Informationen:

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Büro München
Herr RA Dr. Andreas Ottofülling
Karlstraße 36
80333 München

Tel: 089/59 22 19
Fax: 089/55 04 122
E-Mail: ottofuelling@wettbewerbszentrale.de

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
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