Wer es als Zahnarzt zulässt, dass Artikel mit werbenden Charakter über ihn erscheinen, handelt wettbewerbswidrig und muss damit rechnen, von der zuständigen Berufsvertretung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Dem rechtskräftigen Urteil liegt ein Artikel in der Münchner Abendzeitung vom 30.03.2004 zugrunde, der in großer Aufmachung unter der Balkenüberschrift „Münchner Zahnarzt zahlt Praxisgebühr für Patienten“ über den Kläger und seine Praxis unter Namens- und Adressangabe berichtete. Wesentlicher Bestandteil des Artikels ist ein großformatiges Foto, das den Antragsgegner in arbeitstypischer Pose mit Kollegen aus seiner Praxis zeigt.
Die Richter der für Wettbewerbsstreitigkeiten zuständigen 33. Zivilkammer hatten zu entscheiden, ob dem Zahnarzt verbotene „Werbung und Anpreisung“ gem. § 25 der Berufsordnung für die Bayerischen Zahnärzte (BOZ) zur Last zu legen ist. Dort heißt es in Abs. 3: „Der Zahnarzt darf nicht dulden, dass Berichte oder Bildberichte mit werbendem Charakter über seine zahnärztliche Tätigkeit, Arzneimittel, Heil- und Pflegemittel oder Heilverfahren unter Verwendung seines Namens, Bildes oder seiner Anschrift veröffentlicht werden“. Der betroffene Zahnarzt berief sich darauf, keinen Einfluss auf eine redaktionelle Berichterstattung der Abendzeitung gehabt zu haben. Vielmehr habe er nur eine Frage des Journalisten, ob es zutreffe, dass er die Praxisgebühr nicht erhebe, sondern aus eigenen Mitteln abführe, bestätigt.
Die Richter ließen sich hierdurch jedoch nicht überzeugen. Denn nur 8 Wochen zuvor war dasselbe, ersichtlich gestellte Foto schon einmal in der Abendzeitung erschienen. Es schmückte damals einen Artikel desselben Journalisten mit der Überschrift „Münchner Zahnärzte wollen freiwillig Notdienst schieben“, wobei auch in diesem Zusammenhang bereits sehr positiv über den Zahnarzt berichtet worden war. Dieser hat daher damit rechnen müssen, dass auch der neuerliche Artikel wiederum in ähnlicher Form präsentiert werden würde. Da auch der Inhalt der Meldung erkennbar brisant war, musste der Zahnarzt nach Einschätzung der Richter damit rechnen, dass eine gegenüber der Zeitung erfolgende Äußerung wie diejenige, aus eigener Tasche die Praxisgebühr für die Patienten bezahlen zu wollen, „Wellen schlagen“ und entsprechend aufgemacht erscheinen würde. „Dem Antragsgegner war daher auch deutlich erkennbar, dass ein solcher Artikel werbenden Charakter haben wird, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ansonsten Teile der Ärzteschaft im Zusammenhang mit Reformbestrebungen des Gesetzgebers im Gesundheitswesen Einbußen der eigenen Einnahmen beklagen. Ein Arzt, der in der Öffentlichkeit gegen diesen vermeintlichen Trend betont, er erhebe die Praxisgebühr nicht, zahle sie vielmehr aus eigener Tasche, kann ohne weiteres ermessen, dass dies jedenfalls auch in erheblichem Maße eine Werbung für seine Person darstellt“, so die Richter der 33. Zivilkammer.
Dem Urteil beugte sich nunmehr der Zahnarzt, nachdem auch der zuständige Senat beim Oberlandesgericht München ihm keine Hoffnung auf einen Erfolg seiner Berufung machte. Der Zahnarzt nahm die Berufung zurück und akzeptierte das im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts München I als endgültige Regelung, worauf der klagende zahnärztliche Bezirksverband München den Verzicht auf Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erklärte.
Landgerichts München I, Urteil vom 07.09.2004, Az.: 33 O 7812/04, rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 12.05.2005
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