Home News Landgericht Ulm hält Gutscheineinlösung von Müller Markt für rechtmäßig

Landgericht Ulm hält Gutscheineinlösung von Müller Markt für rechtmäßig

Mit Urteil vom 20. November 2014 – Az. 11 O 36/14 KfH (nicht rechtskräftig) – hat das Landgericht Ulm eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller für zulässig angesehen, bei dem diese angeboten hatte, Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet. Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen.

Mit Urteil vom 20. November 2014 – Az. 11 O 36/14 KfH (nicht rechtskräftig) – hat das Landgericht Ulm eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller für zulässig angesehen, bei dem diese angeboten hatte, Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet. Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Man mache sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zu Nutze, sondern vernichte sie. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2014 hatte das Landgericht Ulm zwar angedeutet, dass es die Werbung „extrem ungern“ sehe, sie aber gerade noch für zulässig halte und diese Auffassung in dem Urteil bestätigt.

„Wir werden das Urteil sobald es vorliegt sehr sorgfältig prüfen und dann entscheiden, ob wir Rechtsmittel einlegen“, so Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. „Ein solcher Sachverhalt ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, so dass wir in diesem Punkt für Klarheit sorgen wollen“, erklärte Münker weiter.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.

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Herr RA Peter Breun-Goerke
Wettbewerbszentrale
Landgrafenstraße 24 B
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Tel.: 06172-121518
E-Mail: breun-goerke@wettbewerbszentrale.de

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