In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale betreffend den Bezeichnungsschutz von Spirituosen hat das LG Trier (Urteil v. 20.12.2018, Az. 7 HK O 13/18, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Bezeichnung „Veierlikör“ für ein veganes Produkt, das kein Ei enthält, eine unzulässige Anspielung auf „Eierlikör“ ist.
Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung „Veierlikör“ ein veganes Produkt an, auf dessen Etikett der Buchstabe „Ö“ durch ein durchgestrichenes Hühnerei ersetzt ist.
Nach Art. 10 Abs. 1 der sogenannten „Spirituosenverordnung“ (110/2008/EG) ist die Verwendung des in Anhang II Nr. 41 der Verordnung geschützten Begriffes „Eierlikör“ oder eine Anspielung auf diesen Begriff durch die Aufmachung einer Spirituose verboten. Der verständige europäische Durchschnittsverbraucher assoziiere hier bereits aufgrund der klanglichen Ähnlichkeit der Bezeichnung „Veierlikör“ eine inhaltliche Nähe zu „Eierlikör“, so das Landgericht.
Das LG Trier lässt zwar im Folgenden grundsätzlich dahinstehen, ob hier auch gegen das Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 UWG verstoßen wird. In den dann folgenden Ausführungen wird jedoch deutlich, dass es hier auch eine Irreführung des durchschnittlichen Verbrauchers bejaht. So habe das Produkt einen (nach eigenen Angaben der Beklagten) „tresterlastigen“ Geschmack, der Verbraucher dürfte aber aufgrund der Präsentation und Aufmachung des Produkts ein veganes Ersatzprodukt für Eierlikör und damit eine geschmackliche Ähnlichkeit mit diesem erwarten.
Weiterführende Informationen
News der Wettbewerbszentrale vom 29.10.2018 // Eierlikör darf keine Milch enthalten >>
HH 4 0260/17
hg
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale mit Grundsatzverfahren beim BGH: Werbung für „High Protein Produkte“ mit gesonderten Protein-Angaben auf dem Prüfstand
-
OLG Köln untersagt Werbung einer Fluggesellschaft mit „CO₂-neutral reisen“ als irreführend
-
BGH: „Negativzinsen“ bei Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam
-
Rückblick: Vortrag auf dem Jahreskongress Immobilienbewertung (JIB 2025)
-
BGH entscheidet erneut zur Unzulässigkeit von Angaben bei der Bewerbung von Desinfektionsmitteln