Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Für eine zulässige Werbung per Telefon muss die Einwilligung für das konkret werbende Unternehmen vorliegen oder die Einverständniserklärung muss sich deutlich auch auf andere dritte Unternehmen beziehen. Eine vorformulierte Einverständniserklärung ist in der Regel eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung und führt daher nicht zu einer Einwilligung.
Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher eine vorgefertigte Antwortkarte an ein Gutscheinmagazin entsandt. Auf der Karte fand sich u. a. folgender Hinweis:
„Bitte Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse in Großbuchstaben eintragen, für die schnelle Bearbeitung bei ihren Gewinnen.“
Unterhalb der Leerzeile für die Telefonnummer befand sich der vorformulierte Hinweis:
„Bitte informieren sie mich auch telefonisch oder per E-Mail über Gewinnmöglichkeiten und andere Angebote (nicht gewünschtes streichen).“
Nachdem der Verbraucher diese Postkarte abgeschickt hatte, erhielt er einen Werbeanruf von einem ihm nicht bekannten Unternehmen. Für die Zulässigkeit des Anrufs berief sich das Unternehmen auf die Antwortkarte an das Gutscheinmagazin. Diese Karte führte allerdings nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart nicht zu einer zulässigen Einwilligung des Werbeanrufs. Zum einen bezog sich die vorformulierte Einwilligung nur auf das Gutscheinmagazin und nicht auf fremde Dritte und zum anderen hielt die Klausel einer AGB-Kontrolle nicht stand. Eine vorformulierte Einwilligungsklausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie für einen durchschnittlichen informierten aufmerksamen und verständigen Kunden nicht klar und verständlich ist, etwa dann, wenn sie an versteckter Stelle angebracht ist. Das wurde hier von den Stuttgarter Richter bejaht.
Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.04.2005, Aktz.: 31 O 24/05
Quelle: Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.04.2005,
Aktz.: 31 O 24/05
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