Die Werbung einer Anwaltskanzlei, wonach Beratungen „in allen Angelegenheiten“ zu einem Pauschalpreis von 20 Euro inklusive Mehrwertsteuer angeboten werden, ist nach Auffassung des Landgerichts Ravensburg unzulässig.
Das Landgericht Ravensburg sieht hierin einen Verstoß gegen die Mindestpreisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Nach Meinung des Gerichts steht die Vergütung nicht in angemessenem Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Anwalts. Die Werbeaussage führe zu einen „ruinösen Wettbewerb“. Andere Anwälte wären gezwungen, ihre Leistungen zu ähnlich niedrigen Preisen anzubieten. Es bestünde außerdem die Gefahr, dass Kunden nicht umfassend beraten würden, sondern das Angebot nur als Lockinstrument für weitere Beratungen diene. Ähnlich hatte das OLG Hamm im Jahre 2004 bezüglich der Werbung mit pauschalen Gebühren entschieden, weil nicht auf den Schwierigkeitsgrad der Sache abgestellt werden könne (Urteil vom 3.8.2004, Az. 4 U 94/04, NJW-Spezial 2004, 286; NJW 2004, 3270).
Landgericht Ravensburg, Urteil vom 28.7.2006, Az. 8 O 89/06 KfH 2
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell: Infobrief 33-34/2006
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