Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. (Wettbewerbszentrale) hat das Landgericht München mit Urteil vom 17. Juli 2003 (17 HK O 11018/03) einem Unternehmen untersagt, mit irreführenden Aussagen für ein Nahrungsergänzungsmittel zu werben, das derzeit bundesweit in Reformhäusern eingeführt wird und sich an Frauen in den Wechseljahren richtet. Das Produkt enthält unter anderem Soja-Isoflavone. Dabei handelt es sich um aus der Sojabohne gewonnene, pflanzliche Hormone, denen der Produkthersteller einen positiven Einfluss auf Wechseljahres-Beschwerden zuschreibt.
Auf der Verpackung und in Verbraucherbroschüren behauptete das Unternehmen, bereits die Einnahme einer Tablette gewährleiste aufgrund einer Depotwirkung eine Versorgung des Körpers mit Soja-Isoflavonen über 24 Stunden. Die Wettbewerbszentrale konnte im Prozess mittels eines Sachverständigengutachtens belegen, dass die behauptete gleich bleibende Versorgung über 24 Stunden mit nur einer Tablette am Tag nicht möglich ist. Dem Verbraucher wird hier eine Wirkung vorgegaukelt, über die das Produkt tatsächlich nicht verfügt.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Frau Rechtsanwältin Christiane Köber
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
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