Home News Landgericht München I: Kunde muss beim Kauf einer Reise „ohne wenn und aber“ einen Sicherungsschein erhalten

Landgericht München I: Kunde muss beim Kauf einer Reise „ohne wenn und aber“ einen Sicherungsschein erhalten

Verkauft eine Supermarktkette eine Pauschalreise für 299,- Euro in Form einer sog. „Urlaubsbox“, nämlich einer Schachtel, die folgende Leistungen enthält: 2 Übernachtungen in einem Disney-Hotel im Disneyland Resort Paris inklusive Frühstück sowie 2 Tage Eintritt in das Disneyland,

Verkauft eine Supermarktkette eine Pauschalreise für 299,- Euro in Form einer sog. „Urlaubsbox“, nämlich einer Schachtel, die folgende Leistungen enthält:

2 Übernachtungen in einem Disney-Hotel im Disneyland Resort Paris inklusive Frühstück sowie 2 Tage Eintritt in das Disneyland,

so muss der Kunde entweder mit Inhalt der Box, aber spätestens an der Kasse nach der Bezahlung einen Sicherungsschein ausgehändigt bekommen. Dies hat das Landgericht München I auf eine Klage der Wettbewerbszentrale entschieden.

Der Fall im Detail:
Der Kunde der Supermarktkette musste den Preis der „Urlaubsbox“ bezahlen, allerdings bekam er bei der Bezahlung weder von der Kassiererin einen Sicherungsschein ausgehändigt noch enthielt die „Urlaubsbox“ einen Sicherungsschein.

Der Reiseveranstalter ist der Auffassung mit dem Verkauf der Box hätte der Kunde noch keinen Sicherungsschein erhalten müssen. Denn in der „Urlaubsbox“ sei ein Voucher mit Nummer und Pin enthalten, so dass der Kunde per Telefon oder Internet die Reise aktivieren könne. Bei der Aktivierung würden die persönlichen Kundendaten erhoben. Es entstehe damit erst die Berechtigung, die Reise in Anspruch zu nehmen. Bis zu dieser Aktivierung bestehe ein vom Supermarkt garantiertes Rückgaberecht innerhalb eines Monats ab Kaufdatum.

Das Landgericht Müchen I führt hierzu aus. Die Übergabe eines Sicherungsscheins wäre gemäß § 651 k Abs. 4 BGB bereits vor Zahlung beim jeweiligen Supermarkt erforderlich gewesen. Dies ergibt sich aus der streng formalen Regelung des § 651 k Abs. 4 BGB und insbesondere aus dem Sicherungszweck dieser Vorschrift. Der Reisende soll, wenn er den Reisepreis vor Beendigung der Reise entrichtet, sichergehen können, dass entweder die Reise vertragsgemäß durchgeführt wird, oder er den von ihm entrichteten Reisepreis zurückerhält. Er soll also zu keinem Zeitpunkt ohne entsprechende Sicherheit Zahlungen auf den Reispreis leisten.

Diesem Sicherungsbedürfnis genügt auch -dieses unterstellt- das Rückgaberecht gegenüber der Supermarktkette innerhalb eines Monats ab Kauf bis zur Aktivierung der Reise nicht. Zum einen fehlt bereits ein Hinweis auf dieses Rückgaberecht auf der Außenseite der „Urlaubsbox“ oder an einer sonst für den Kunden erkennbaren Stelle. Es ist nicht sichergestellt, dass der Kunde sein Rücktrittsrecht überhaupt kennt. Zum anderen ist auch im Falle eines Rückgaberechts nicht ausreichend gewährleistet, dass der Kunde die vom ihm gezahlten 299,- Euro tatsächlich von der Supermarktkette zurückerhält.

§ 651 k Abs. 4 BGB ist eine gesetzlichen Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, so dass der Verkauf der „Urlaubsbox“ ohne Sicherungsschein zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG war.

Quelle: Urteil des Landgericht München I vom 28.11.2006, Az. 33 O 8239/06

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