Geschenk-Gutscheine für Waren dürfen nicht schon nach einem Jahr verfallen. Das stellte das Landgericht München I in einem Urteil vom 05.04.2007 (Az. 12 O 22084/06) fest. Wer in seinen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen erheblich abweicht, riskiert damit, dass die Bestimmungen nicht mehr verwendet werden dürfen.
Dies musste der Internetversandhändler „Amazon.de“ erfahren, der auch Geschenkgutscheine zum Warenbezug bei ihm vertreibt und in seinen AGB regelt, dass diese generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen verjähren Ansprüche aus Gutscheinen für Waren oder Dienstleistungen erst nach drei Jahren. Das Landgericht München I hielt die Abweichung von Amazon.de daher für unangemessen und deshalb für nicht zulässig.
Der Versandhändler darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die Entscheidung kann allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden.
Das Hauptargument des Versandhändlers überzeugte das Gericht nicht. „Amazon.de“ hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle.
Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert.
Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führt zu einer Unwirksamkeit der AGB.
Urteil des Landgericht München I vom 05.04.2007, Az. 12 O 22084/06
Quelle: Pressemitteilung des Landgericht München I vom 24.04.2007
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