Home News Landgericht München I: Direktmarketing-Maßnahmen von Betandwin auf Handys wettbewerbsrechtlich unzulässig

Landgericht München I: Direktmarketing-Maßnahmen von Betandwin auf Handys wettbewerbsrechtlich unzulässig

Der private Wettenanbieter Betandwin hatte WAP-Push-Dienste eingesezt, um Werbung für sein Sportwettenangebot auf Mobiltelefone zu schalten.

Der private Wettenanbieter Betandwin hatte WAP-Push-Dienste eingesezt, um Werbung für sein Sportwettenangebot auf Mobiltelefone zu schalten. Die Empfänger sollten dabei mit Sonderrabatten zum Wetten animiert werden. So wurden unter anderem Gratiswetten auf Spiele der
Fußball-Weltmeisterschaft angeboten.

Diese Werbemethode hat das Landgericht München I auf Antrag von Oddset per einstweiliger Verfügung vom 25.07.06 für unzulässig erklärt. Danach ist es Betandwin untersagt Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung Werbemitteilungen mittels WAP-Push-Diensten auf Mobiltelefone zu übermitteln oder übermitteln zu lassen. Direktmarketing-Maßnahmen sind ohne Einverständnis des Verbrauchers wettbewerbsrechtlich gemäß § 7 UWG grundsätzlich verboten.

Landgericht München I, Az: 11HK O 13019/06

Quelle: Mitteilung von aquisa vom 07.08.2006 und von studenten.de vom 04.08.2006

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