Das Landgericht hat auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin einen Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie verurteilt, nicht mehr mit einem Siegel „Focus Empfehlung 2017“ zu werben, ohne dem angesprochenen Verkehr den Test zumindest durch Angabe einer Fundstelle zugänglich zu machen. Einen Verstoß gegen das heilmittelwerberechtliche Empfehlungsverbot sieht es dagegen nicht und hat die Klage wegen dieses Punktes abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 11.07.2018, Az. 84 O 278/17, nicht rechtskräftig).
Testwerbung erfordert Fundstellenangabe
Die Wettbewerbszentrale hatte in ihrer Klage vom 12.12.2017 die fehlende Fundstelle beanstandet. Nach ständiger, auch höchstrichterlicher Rechtsprechung ist diese Fundstelle eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, da sie den Verbraucher in die Lage versetzt, sich mit den Kriterien, ihrer Gewichtung und dem Zustandekommen eines Testergebnisses auseinanderzusetzen (zuletzt BGH, Urteil vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 – LGA tested). Dies gilt auch für die Werbung mit Empfehlungssiegeln. Der Arzt hat diesen Unterlassungsanspruch im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt.
Empfehlung ist lediglich Imagewerbung
Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung unter einem weiteren Gesichtspunkt beanstandet: Nach den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes darf außerhalb der Fachkreise für Behandlungen und Verfahren nicht mit Angaben geworben werden, die sich auf eine „Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können“, beziehen. „Personen“ im Sinne dieser Vorschrift können auch Organisationen sein (so z. B. ein Berufsverband oder ein Verlag, siehe OLG Frankfurt Urteil vom 12.02.2015, Az. 6 U 184/14 sowie Urteil vom 22.05.2014, Az. 6 U 24/14)
Allerdings unterfällt den Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes nur eine absatzbezogene Werbung. Diese verneinte das Landgericht. Die Kammer teilte vielmehr die Einschätzung des Beklagten, wonach sich die angegriffene Werbung auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten als plastischer und ästhetischer Chirurg beziehe. Eine solche Imagewerbung unterliegt nicht dem Empfehlungsverbot.
Die Wettbewerbszentrale wird gegen die Entscheidung Berufung einlegen lassen.
F 4 0364/17
ck
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