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Landgericht Köln: Greenpeace darf Müller Milch nicht als „Gen-Milch“ bezeichnen

Greenpeace darf nach einem Urteil des Landgerichts Köln die Produkte der Firma Müller nicht mehr als „Gen-Milch“ bezeichnen.

Greenpeace darf nach einem Urteil des Landgerichts Köln die Produkte der Firma Müller nicht mehr als „Gen-Milch“ bezeichnen. Greenpeace darf auch nicht mehr behaupten, in Müller-Produkten sei „Gentechnik“ enthalten oder die Aussage verwenden „Gen-Milch Skandal bei der Müller Partei“. Müller hat eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen die Umweltschutzorganisation Greenpeace erwirkt.

Seit einigen Monaten führt die bekannte Umweltschutz- und Verbraucherschutzorganisation Greenpeace e. V. eine Kampagne gegen die Unternehmensgruppe Theo Müller, die ihre Produkte vor allem unter den Marken „Müller“, „Weihenstephan“, „Sachsenmilch“ und „Loose“ vertreibt. Das Unternehmen verwendet in seinen Produkten keine gentechnisch veränderten Zutaten, kann aber nicht dafür garantieren, dass die von ihm verarbeitete Milch nicht von Kühen stamme, die gentechnisch veränderte Futtermittel erhielten.

Greenpeace hat dies zum Anlass genommen, unter anderem auf seiner Homepage mit diversen Wortbeiträgen gegen die Unternehmensgruppe Theo Müller vorzugehen. Dabei wurden die Produkte des Unternehmens wiederholt als „Gen-Milch“ bezeichnet und ausgeführt, in ihnen sei „Gentechnik“ enthalten.

Greenpeace hat nach Auffassung des Gerichts mit den Aussagen sagen wollen, dass die Milch von Kühen, die gentechnisch verändertes Futter gefressen hätten, gegenüber anderer Milch anders zusammengesetzt ist. Das Gericht stellt fest, dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen „Gen-Milch“ bzw. in den Produkten von Müller sei „Gentechnik“ enthalten und „Gen-Milch Skandal bei der Müller-Partei“ um Tatsachenbehauptungen handelt, die im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens als unwahr anzusehen sind. Das sah das Gericht durch Müller als erwiesen an. Greenpeace hat die Kampagne gegen Müller lediglich auf der Grundlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters initiiert. Aus dieser geht hervor, dass der Mitarbeiter eine Stellungnahme gesehen habe, nach der in der Milch mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefütterte Kühe Fragmente der DNA gentechnisch veränderter Pflanzen gefunden worden seien, wobei die Quelle dieser Verunreinigung allerdings unklar sei.

Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die DNA der Milch von Kühen, die gentechnisch verändertes Futter erhalten haben gegenüber der DNA von Milch von solchen Kühen, die nicht mit solchen Futter gefüttert worden seien, unverändert ist. Müller hat dem Gericht hierzu zwei wissenschaftliche Stellungnahmen der Bundesforschungsanstalt für Ernährung und der Bundesforschungsanstalt für Landwirtschaft vorgelegt, die zum Sieg von Müller führten.

Seit Mitte April 2004 gelten in Deutschland die EU-Verordnungen zur Kennzeichnung, Zulassung und Rückverfolgbarkeit gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel, VO (EG) 1829/2003 und VO (EG) 1830/2003. Diese Verordnungen sind nicht anwendbar auf tierische Produkte, wie zum Beispiel Milch, Eier oder Fleisch; dies gilt auch dann, wenn diese Produkte von Tieren stammen, die auch mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert worden sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils kann dagegen das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, über die dann das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden hätte.

Landgericht Köln: Aktz.: 28 O 289/04

Quelle: Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Juni 2004

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