Home News Landgericht Köln: Eine Sonnenbrille ist als Zugabe bei Arzneimitteln unzulässig

Landgericht Köln: Eine Sonnenbrille ist als Zugabe bei Arzneimitteln unzulässig

Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Apotheken-Kooperation untersagt, für ein Heuschnupfenspray mit der kostenlosen Abgabe einer Sonnenbrille zu werben. Neben dem Produkt befand sich das Foto einer wertig erscheinenden Sonnenbrille, verbunden mit dem Hinweis, diese erhalte man gratis dazu.

Das Landgericht Köln hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einer Apotheken-Kooperation untersagt, für ein Heuschnupfenspray mit der kostenlosen Abgabe einer Sonnenbrille zu werben. Neben dem Produkt befand sich das Foto einer wertig erscheinenden Sonnenbrille, verbunden mit dem Hinweis, diese erhalte man gratis dazu.

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung als Verstoß gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) beanstandet. Zugaben für Arzneimittel sind nur unter engen Voraussetzungen erlaubt, etwa wenn es sich um geringwertige Kleinigkeiten handelt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG). Was geringwertig ist, bestimmt nicht der Werbende, sondern Maßstab ist der Wert, den der Verbraucher der Zugabe beimisst. Die Wertgrenze wird von der Rechtsprechung bei ca. 1,00 Euro angesetzt. Die Gegenseite hatte vorgerichtlich vorgetragen, dass der Wert der Sonnenbrille bei 86 Cent liege und der Sonnenbrille nach eigener Einschätzung auch kein höherer Gebrauchswert zukomme. Die Wettbewerbszentrale hatte dagegen argumentiert, dass der Verbraucher von einer Sonnenbrille, die von einer Apotheke angeboten wird, gute Brillengläser erwarte, die kein Gesundheitsrisiko darstellen. Er werde einer solchen Sonnenbrille daher einen ungleich höheren Wert als 1,00 Euro zumessen.

Da es zu keiner außergerichtlichen Einigung kam, hat die Wettbewerbszentrale den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt.Die Apotheken-Kooperation hat die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln mittlerweile als endgültige und rechtsverbindliche Regelung anerkannt.

LG Köln, Beschluss vom 24.03.2017, Az. 31 O 89/17
F 40113/17

ck

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