Bewirbt ein Unternehmen allgemeine Preisreduzierungen auf das gesamte Sortiment mit dem zusätzlichen Hinweis „ausgenommen Werbeware“, so ist dies gemäß § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht Kassel auf Klage der Wettbewerbszentrale entschieden. Auch das Oberlandesgericht Köln hat bereits im vergangenen Jahr eine Werbung mit dem Hinweis „Preisnachlässe bis zu x %, ausgenommen Werbeware“ als mehrdeutig und damit als wettbewerbswidrig eingestuft.
Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen die Bedingungen für die Inanspruchnahme nicht klar und deutlich angibt. Aus dem Hinweis „ausgenommen Werbeware“ kann der Verbraucher nicht erkennen, welche Waren von dem versprochenen Nachlass ausgenommen sind. Es kann sich hierbei um Ausstellungstücke handeln oder um Waren, die beispielhaft in Katalogen oder anderen Werbemitteln besonders hervorgehoben sind. Der Verbraucher kann gerade nicht erkennen, ob eine bestimmte Ware bereits vorher in irgendeiner Form „beworben“ wurde. Die Bedingung für die Anspruchnahme der Preisnachlässe ist damit nicht klar und eindeutig, weswegen die Werbeeinschränkung „ausgenommen Werbeware“ wettbewerbswidrig ist.
Anders hat das Oberlandesgericht Köln die Werbezusätze „ausgenommen bereits reduzierte Ware“ und „nur auf Neukäufe“ beurteilt. Diese halten nach Auffassung des Gerichts dem Transparenzgebot aus § 4 Nr. 4 UWG stand.
Urteil des Landgerichts Kassel vom 06.04.2006, Az: 11 O 4195/05
Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 14.10.2005, Az: 6 U 57/05
Quelle: Urteil des Landgerichts Kassel vom 06.04.2006, Az: 11 O 4195/05 und Urteil des Oberlandesgericht Köln vom 14.10.2005, Az: 6 U 57/05, veröffentlicht in GRUR-RR, 2006, 196
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