Eine zulässige Werbung mit der Aussage „Fabrikverkauf“ setzt voraus, dass der werbende Verkäufer entweder selbst Hersteller ist, oder aber zumindest einen bestimmenden Einfluss auf den Herstellungsprozess hat. Weiterhin ist es erforderlich, dass die Ware zu erheblich niedrigeren Preisen als im Einzelhandel angeboten wird. Fehlt eine dieser Voraussetzungen ist die Werbung irreführend gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Der Begriff „Direktverkauf“ hingegen wird, jedenfalls nach Auffassung des Landgerichts Heidelberg, vom Verbraucher inhaltlich nicht wie der Begriff „Fabrikverkauf“ verstanden. Hier erwartet der Verbraucher nur, dass die Ware ohne wesentlich Umwege über Groß- und Zwischenhändler –eben direkt- bezogen und deshalb günstig verkauft werden kann und nicht dass der Verkäufer in den Herstellungsprozess involviert ist.
Quelle: Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.12.2004, Az: 12 O 63/04
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Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 20.01.2005, Az: I ZR 96/02) zu der Werbeaussage „Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis“ mit folgendem Leitsatz:
„Die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben „Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis“ ist irreführend, wenn sie bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware werde zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat.“
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