Das unverlangte Zusenden einer SMS stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig. Bei der kostenpflichtigen Vermittlung von Premium-SMS-Diensten ist der Anbieter verpflichtet, die Preise für den jeweiligen Dienst in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Angebot anzugeben.
Die Beklagte bietet so genannte Premium-SMS-Dienste an, bei denen per SMS Dienstleistungen über das Handy abgerufen und abgerechnet werden können. Mit der Klage rügt der Kläger die Weise, in der die Beklagte einen SMS-Flirt-Chat anbietet und durchführt. Auslöser war ein SMS-Flirt einer zwölfjährigen Verbraucherin, die für ihren drei Tage andauernden SMS Chat rund 100 € zahlen sollte. Das hohe Entgelt von 1.99 € war dabei nur in der ersten Kontakt-SMS genannt worden.
Erst nach sechsmaligem Herunterscrollen ist am Ende des SMS-Textfeldes auf dem Handydisplay die Preisangabe 1,99 €/SMS sichtbar gewesen. Die zwölfjährige Schülerin hat in der Annahme, dass nur die üblichen SMS-Kosten von 0,19 € /SMS anfallen, insgesamt 60 SMS an die Kurzwahl gesandt; da auch in keiner der Antwort-SMS des angeblichen Flirtpartners auf die Kosten in Höhe von 1,99 €/SMS hingewiesen wurde, hat sie erst bei einem Schwellenwert von 100,- € eine Warnung erhalten und bemerkt, dass die Kurzwahlnummer abgesandten Antwort-SMS Kosten von je 1,99 verursachten.
Diese Hinweise genügen nach Ansicht der niedersächsischen Richter nicht. Da SMS bei nicht eingeschaltetem Handy nicht eintreffen, ist nicht sichergestellt, dass der Nutzer die erste kostenlose SMS, in der über die Kosten der nachfolgenden, entgeltpflichtigen SMS informiert wird, überhaupt erhält. Daher müssen sich die Preisinformationen auch in den nachfolgenden SMS finden lassen. Das Landgericht entschied jedoch nicht nur über die Häufigkeit, sondern auch über die Platzierung der Preisangabe: So ist der Anbieter bei der kostenpflichtigen Vermittlung von SMS-Chats gemäß § 1 Nr. 6 der Preisangabenverordnung verpflichtet, die Preisinformation in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Angebot anzugeben. Dieser Zusammenhang sei spätestens dann nicht mehr gegeben, wenn die Preisanzeige – wie vorliegend – erst nach sechsmaligem Herunterscrollen auf dem Handy-Display erscheint. Der Anbieter ist in einem solchen Fall verpflichtet, zu Beginn der SMS auf die am Ende stehende Preisinformation hinzuweisen. Das Gericht stellt außerdem klar, dass die unverlangte Zusendung einer SMS eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG darstellt.
Urteil vom 21.6.2005, Az. 14 O 158/04
Quelle: Urteil vom 21.6.2005, Az. 14 O 158/04
Weiterführende Hinweise zu diesem Thema
Premium SMS-Dienste:
Die Premium SMS ist eine Bezahlmethode per Handy, bei der man schnell und unkompliziert Dienstleistungen begleichen kann, ohne zum Beispiel seine Kreditkartendaten offen zu legen. Premium SMS werden häufig zur Bezahlung von Klingeltönen und Handylogos verwendet. Die Kosten werden mit der Mobilfunkrechnung beglichen.
Die fünfstelligen Kurznachrichten beginnen in der Regel mit einer „7“ oder „8“. Generell kann der Diensteanbieter den Preis für eine Premium-SMS selbst festlegen, denn wie die 0190-0-Nummern sind auch die Premium-SMS frei tarifierbar, d. h. dass der Anbieter der Dienstleistung den Preis selbst festlegen kann. Von den Anbietern wurden in den ersten Jahren Preise zwischen 0,29 und 3,00 Euro pro SMS verlangt. Diese freiwillige Selbstbeschränkung kann aber bald fallen. Selbst Preise bis zu 50,00 Euro pro Mitteilung sind möglich und nicht ausgeschlossen.
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