Internet-Auktionshäuser, die auf Rechtsverletzungen hingewiesen werden, sind nicht nur verpflichtet, diese nachträglich zu unterbinden, sondern müssen zusätzliche Kontrollmaßnahmen zur Vermeidung weiterer Verstöße präventiv durchführen.
Zum Fall:
Der Anbieter „jacquy“ stellte bei eBay als Angebot in die Kategorie „Beauty & Gesundheit – Parfum – Herren – Joop“ eine Flasche Parfum zum Verkauf ein. Nutzer der Plattform konnten im Rahmen dieses „Sofort-Kaufen“-Angebots die Parfum-Flasche erwerben. Der Anbieter bezeichnete sein Angebot in der sog. Angebotsbezeichnung wie folgt:
„Lieben sie den Duft von Joop homme?“ In der Beschreibung heißt es dann weiter „Sie lieben den Duft von Joop homme? Dann sind sie hier genau richtig!“ Warum wollen sie bei einem namhaften Parfumunternehmen für 75 ml. EdT € 42,- bezahlen??? Hier bekommen sie diesen Duft als Eau de Parfum für sagenhafte € 19,- mit einem Inhalt von 100 ml!“.
Rechtliche Bewertung:
Indem der Anbieter in seinem Angebot die Frage „Sie lieben den Duft von Joop homme? …“ macht der er den angesprochenen Verkehrskreisen, die sich für den Duft von „Joop! Homme“ interessieren, deutlich, dass sie „diesen“ Duft folglich eine Imitation oder Nachahmung von „Joop! Homme“ – im Rahmen dieses Angebots zu einem günstigeren Preis erwerben können. Diese deutliche Bezugnahme auf den Duft „Joop homme“ stellt einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG dar. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG ist ein Vergleich unzulässig, wenn er eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt. Wie diese Darstellung erfolgt, spielt keine Rolle, denn entscheidend ist allein, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, das Produkt sei eine Imitation oder Nachahmung eines fremden Produkts.
Fraglich in diesem Fall war, ob eBay als Störer in Anspruch genommen werden konnte. Das hat das Landgericht Hamburg bejaht. Demnach kann -nach Kenntniserlangung von einem Rechtsverstoß- auch derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, dass das eBay immer dann, wenn es -wie in diesem zu entscheidenden Fall- auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich beenden oder für den weiteren Abruf sperren muss, sondern es muss vielmehr auch -i.R.d. zumutbare- Vorsorge dafür treffen, dass kerngleiche Rechtsverstöße zukünftig unterbleiben.
Hierfür genügt es nicht, dass eBay die von ihm bereits veröffentlichten Angebote in gewissen Zeitabständen -reaktiv- mit einem Filterverfahren auf Wiederholung des gerügten Rechtsverstoßes hin untersucht. Um derartige Wiederholungen möglichst zu vermeiden, kann der Hersteller von „Joop homme“ vielmehr verlangen, dass entsprechende Maßnahmen bereits vor Veröffentlichung der Angebote ergriffen werden, dass mithin eine präventive Kontrolle stattfindet. Die Weigerung von eBay, eine derartige Vorabkontrolle durchzuführen, begründet die Begehungsgefahr und damit den Unterlassungsanspruch.
Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.01.2005, Az. 312 O 753/04
Quelle: Wettbewerbsrecht Aktuell – Infobrief Nr. 19-20/2005
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