Mit Urteil vom 17.01.2014 hat das Landgericht Fulda einen Online-Händler für Mobilfunktarife und dazugehöriger Hardware zur Unterlassung der Werbung mit drei verschiedenen Siegeln verurteilt (Az. 7 O 48/13). Der Mobilfunkanbieter warb auf seiner Internetseite mit mehreren Test- und Gütesiegeln, unter anderem mit einem Siegel der Yatego GmbH. Das Siegel trug den Schriftzug „Yatego geprüfter Anbieter 2010“. Prüfkriterium für die Verleihung des Siegels war die Vorlage einer Gewerbeanmeldung bzw. eines Handelsregisterauszuges des Anbieters gegenüber der Yatego GmbH. Des Weiteren warb die Beklagte mit einem Siegel mit der Beschriftung „Winner Deloitte Technology Fast 50 2010“ und dem Siegel „Winner Deloitte Technology Fast 500 Emea 2010“. Im Rahmen des Wettbewerbs „Deloitte Fast 50“ hatte die Beklagte Platz 12 belegt. Im Gesamtranking des Wettbewerbs „Deloitte Technology Fast 500 Emea“ befand sich die Beklagte nicht einmal unter den ersten 100 ausgezeichneten Unternehmen.
Die Wettbewerbszentrale sah in der Siegel-Werbung eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 5a Abs. 2, 3 Abs. 2 UWG und §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Bei der Werbung mit dem Siegel „Yatego geprüfter Anbieter 2010“ erwarte der angesprochenen Verkehr, dass diese Auszeichnung von einem objektiven Dritten verliehen worden sei, der zuvor objektive und relevante Kriterien sachkundig überprüft habe. Weiterhin erwecke das Siegel den Eindruck, dass relevante Kriterien hinsichtlich der Qualität des Online-Händlers und seiner angebotenen Leistung geprüft worden seien und nicht nur lediglich die Gewerbeanmeldung vorgelegt werden musste, um das Siegel zu erhalten. Auch die Verwendung der Deloitte-Siegel sei unlauter, da der Erhalt einer Auszeichnung behauptet werde, die die Beklagte tatsächlich nicht erhalten habe. Indem sich die Beklagte als „Winner“ der Deloitte-Wettbewerbe bezeichne, erwecke sie den unzutreffenden Eindruck, sie haben den ersten Platz der Wettbewerbe belegt. Nach erfolgloser Abmahnung, sah sich die Wettbewerbszentrale veranlasst, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht Fulda folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und verurteilte die Beklagte antragsgemäß. Die Werbung mit dem Yatego-Siegel erwecke bei dem Verbraucher den Gesamteindruck, dass der Verleihung eine Überprüfung objektiver Kriterien hinsichtlich Person und Qualität der angebotenen Leistung zugrunde liege. Er gehe davon aus, dass durch den Verleihenden Kriterien abgeprüft worden seien, die der Verbraucher gerade nicht selber beurteilen könne. An solchen objektiven, sachbezogenen Prüfungs- und Vergabekriterien fehle es aber, wenn allein eine Gewerbeanmeldung des Anbieters überprüft worden sei. Da sich eine Gewerbeanmeldung in einem öffentlichen Register befinde, habe der Verbraucher bei diesem Kriterium gerade selbst die Möglichkeit, eine Auskunft einzuholen. Die Siegelvergabe stelle daher eine Irreführung dar, wenn keine weiteren, einem Verbraucher nicht möglichen Überprüfungen vorgenommen worden sind. Auch die Werbung mit den Deloitte-Siegeln sei irreführend. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher unter „Winner“ nicht nur den ersten, sondern auch den zweiten oder dritten Sieger verstehe. Nach allgemeinem Verkehrsverständnis sei jedoch unter „Winner“ kein Wettbewerbsteilnehmer, der den 12. Platz oder schlechter belegt habe, zu verstehen. Hierbei handele es sich lediglich um einen „Teilnehmer“.
(F 7 0098/13)
jok
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