Eine Vertragsumstellung, die per E-Mail angekündigt wird, kann nicht durch Schweigen des Kunden wirksam herbeigeführt werde. Im vorliegenden Fall, hatte ein großes Telekommunikationsunternehmen per E-Mail eine Änderung der Vertragslaufzeit von jederzeit kündbar in eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten angekündigt und seinen Kunden mitgeteilt, dass diese Änderung wirksam wird, wenn die Kunden dieser E-Mail-Ankündigung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes widersprechen. Diese Vorgehensweise ist unzulässig.
Im Einzelnen:
Das Telekommunikationsunternehmen hatte im April/Mai 2005 per E-Mail gegenüber Bestandskunden, die über DSL-Internetzugangsverträge ohne Laufzeitbindung verfügten, eine Änderung dieser Verträge auf eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten angekündigt. Die Vertragsänderung sollte mit Ablauf von sechs Wochen wirksam werden, wenn die Kunden dieser Vertragsänderung nicht widersprechen.
Bisher konnten die Kunden ihren Vertrag mit einer Frist von 20 Tagen kündigen. Diese Option wird durch die 12-monatige Bindung langfristig unterbunden. Die Wettbewerbszentrale hat das Verhalten beanstandet, da das Schweigen der Kunden auf die Ankündigung der Vertragsänderung keine wirksame Verlängerung der Verträge herbeiführen kann. Das LG Frankfurt am Main hat die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt.
Der Inhalt der E-Mail, ist geeignet, bei den Kunden einen unzutreffenden und irreführenden Eindruck über die Rechtsfolgen des Schweigens auf die E-Mail und die rechtlichen Möglichkeiten einer Vertragsänderung, wie insbesondere die Laufzeitänderung, zu erwecken. Dies hat zur Folge, dass Vertragspartner von irreführenden und falschen Voraussetzungen über ihre Kündigungsrechte ausgehen und sich langfristig an die Verträge gebunden fühlen. Diese Änderung der Vertragsgrundlage kann auch nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden.
Das Telekommunikationsunternehmen hat gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt eingelegt.
– Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.12.2005,
Az: 2/03 O 352/05 –
Quelle: Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 15.12.2005, Az: 2/03 O 352/05
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig