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Landgericht Frankfurt am Main: Irreführende Werbung mit günstigem Buchpreis

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt am Main einer Buchhandelskette untersagt, für preisgebundene Bücher blickfangmäßig mit dem Hinweis „ThaliaPreis“ zu werben (Urteil vom 21.12.2007, Az. 3 – 10 O 132/07 – nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hat in jüngster Zeit einige Anfragen zu der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Reduzierungshinweisen bei der Buchpreiswerbung erhalten und macht darauf aufmerksam, dass

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt am Main einer Buchhandelskette untersagt, für preisgebundene Bücher blickfangmäßig mit dem Hinweis „ThaliaPreis“ zu werben (Urteil vom 21.12.2007, Az. 3 – 10 O 132/07 – nicht rechtskräftig).

Die Buchhandelskette hatte in einem Verkaufsprospekt zahlreiche Bücher, die allesamt der Buchpreisbindung unterlagen, sowie einen College-Block und DVD’s beworben. Die Preisangabe erfolgte in der Weise, dass bei den Büchern der gebundene Preis in einem weißen Feld mit schwarzer Schrift angegeben war, wobei dieses Feld mit „ThaliaPreis“ überschrieben war. Ebenso stellte sich das Erscheinungsbild der Preisangabe bei den anderen Produkten dar.

Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung im Wege der Abmahnung als irreführend beanstandet: Die besondere Hervorhebung des Kaufpreises und dessen Bezeichnung als „ThaliaPreis“ erwecke den Eindruck, es handele sich um einen günstigen Sonderpreis, der bei anderen Buchhändlern nicht zu erzielen sei. Tatsächlich sei der Preis jedoch bei anderen Anbietern genauso hoch.

Das Gericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und entschied, dass die Werbung für Bücher zum „ThaliaPreis“ geeignet sei, Kunden in die Irre zu führen und dadurch den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Der Verkaufsprospekt richte sich an ein breites Publikum, darunter auch Nichtleser, die Bücher ggf. verschenken möchten. Einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Kundenkreises sei die in Deutschland geltende gesetzliche Buchpreisbindung nicht bekannt, weshalb die Hervorhebung des „ThaliaPreises“ den irreführenden Eindruck erwecke, man erhalte ein besonders günstiges Angebot.

Die Wettbewerbszentrale hat in jüngster Zeit einige Anfragen zu der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit von Reduzierungshinweisen bei der Buchpreiswerbung erhalten und macht darauf aufmerksam, dass bei der Werbung für preisgebundene Bücher insoweit Vorsicht geboten ist. Hier darf nicht der Eindruck erweckt werden, der werbende Händler biete diese Bücher günstiger an als andere Buchhändler.

Weiterführende Informationen:

Gesetz über die Preisbindung von Büchern – Buchpreisbindungsgesetz >>

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