Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt a. M. einem Anbieter für Vermittlungsdienste von Handwerksleistungen untersagt, wesentliche Tätigkeiten des Maler- und Lackierer Handwerks zu bewerben, solange die erforderliche Eintragung in der sog. Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer nicht besteht (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.2024, Az. 3-06 O 539/23, nicht rechtskräftig).
Vermittlungsdienst warb für eigene Leistungserbringung
Die Beklagte warb auf ihrer Homepage für Malerarbeiten, Tapeten und Anstriche u.a. mit den Angaben „bei uns bekommen Sie alle Arten von Maler- und Tapezierarbeiten aus einer Hand“, sowie „Wir bieten Ihnen …“ und „Sollten Sie mit unserer Leistung nicht zufrieden sein“.
Diese Werbung hat die Wettbewerbszentrale beanstandet, da das Unternehmen nicht über die nach § 1 Abs. 1, 2 (Handwerksordnung – HwO) erforderliche Eintragung auf Grundlage einer handwerklichen Qualifikation verfügte und mit der Werbung über die Berechtigung zur Erbringung dieser Leistungen in die Irre führte.
Die Beklagte hatte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, sie sei eine Handwerksagentur, die entsprechende Leistungen an Meisterbetriebe weitervergebe. Die handelnde Gesellschaft selbst war zudem im Handelsregister für Dienstleistungen mit der Einschränkung eingetragen „soweit dies keiner Zulassung bedarf“.
Gericht geht von Irreführung aus
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und führte aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der beanstandeten Werbung das Angebot von selbstständigen Handwerksleistungen der Beklagten erkennen würden und keine Vermittlung. Die reine Vermittlungstätigkeit stelle zudem eine wesentliche Information nach § 5a UWG dar. Ein solcher Hinweis fand sich in der beanstandeten Werbung nicht.
Auch Hinweise im Handelsregister oder gar im Impressum der Website räumten eine Irreführung nicht aus. Für Kunden habe es keinen Anlass zum Studium des Impressums gegeben, so das Gericht.
Zur selbstständigen Erbringung der beworbenen Tätigkeiten in Form von zulassungspflichtigem Handwerk (§ 1 Abs. 1, 2 HwO) fehlte es der Beklagten an der erforderlichen Eintragung in die Handwerksrolle.
Hinweis auf Vermittlungstätigkeit und Einsatz von Subunternehmen erforderlich
Die Wettbewerbszentrale erhält regelmäßig Beschwerden darüber, dass einige Unternehmen, nur unzureichend darüber aufklären, dass sie entweder die beworbenen Leistungen nur vermitteln oder für bestimmte Gewerke Subunternehmen einschalten.
Über beides muss im Rahmen der Werbung deutlich und unmissverständlich aufgeklärt werden (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 17.02.2021, Az. 2 U 11/20). Auch bei der Werbung mit mehreren handwerklichen Leistungen muss deutlich zwischen Eigen- und Fremdgewerken unterschieden werden und je nach Einzelfall transparent aufgeklärt werden.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Handwerk >>
F 13 0102/23
md
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