Das Landgericht Flensburg hat jüngst eine von der Wettbewerbszentrale im Juni 2020 erwirkte Beschlussverfügung gegen einen norddeutschen Augenoptik-Filialisten bestätigt (LG Flensburg, Urteil vom 18.12.2020, Az. 6 HKO 34/20 – nicht rechtskräftig). Damit war der Antragsgegnerin im Eilverfahren verboten worden, im geschäftlichen Verkehr mit der Aussage zu werben „Brillenfassung geschenkt für alle!“ sowie die derartige Werbung gegenüber Verbrauchern, wenn Brillenfassungen tatsächlich nur unter der Bedingung des Kaufs von Brillengläsern abgegeben werden (Beschluss vom 25.06.2020, Az. 6 HK O 34/20).
Der Optiker, welcher zu den 20 größten Filialisten in Deutschland zählt, hatte im Juni 2020 – passend zur Coronakrise – auf seiner Website, in einem YouTube-Video und in Printanzeigen mit dem Slogan geworben: „Wir handeln mit Herz – Brillenfassung geschenkt für alle“. Die Wettbewerbszentrale hatte das Angebot des Verschenkens einer Brillenfassung u.a. als einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz moniert und die entsprechende Werbung als Vorenthalten wesentlicher Informationen gem. § 5a Abs. 2 UWG, weil mehrere Testanfragen ergeben hatten, dass eine Fassung nur gegen Kauf von Brillengläsern abgegeben werden sollte. Sie hatte schließlich im Eilverfahren ein gerichtliches Verbot durch das Landgericht Flensburg erwirkt (Beschluss vom 25.06.2020, Az.– 6 HK O 34/20). Der Augenoptik-Filialist stoppte daraufhin die Aktion, legte jedoch gegen die Beschlussverfügung Widerspruch ein.
Auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2020 hat das Gericht nun das Verbot vollumfänglich bestätigt. Die Werbung des Augenoptikers verstoße gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz. Diese Regelung verbietet das Ausloben und Gewähren von Werbegaben im Zusammenhang mit dem Absatz von Medizinprodukten. Hierbei ist eine produktbezogene Absatzwerbung von der reinen Imagewerbung abzugrenzen. Verboten ist nur eine Werbung im Zusammenhang mit dem Absatz von Medizinprodukten. Ob hier Image- oder Absatzwerbung vorlag, stand im Streit. Das Gericht ist der Ansicht der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass auch dann, wenn keine ganze Brille, sondern „nur“ eine Brillenfassung im Mittelpunkt der Werbung steht, eine produktbezogene Werbung vorliegt.
Dabei komme es nicht auf die Streitfrage an, ob man eine isolierte Brillenfassung als Medizinprodukt ansieht. In einem weiteren Verfahren zu der Rabattaktionen eines Augenoptikers hatte das OLG Nürnberg (Urteil v. 11.12.2018, Az. 3 U 881/18) eine Fassung nicht als Medizinprodukt angesehen und den Anwendungsbereich des HWG verneint. Im vorliegenden Fall, so die Richter des LG Flensburg, ziele die Werbung jedoch darauf ab, ganze Korrektionsbrillen bzw. Brillengläser zu verkaufen, und damit auch auf Medizinprodukte. Diese Zielrichtung werde zum einen deutlich aus der werblichen Inbezugnahme bestimmter Brillengläser in der streitgegenständlichen Printanzeige. Zum anderen hatte die Gegenseite selbst eine interne Handlungsanweisung an ihre Mitarbeiter vorgelegt, aus der sich ergab, dass die Mitarbeiter versuchen sollten, Kunden, die sich nach der Gratisfassung erkundigen, möglichst hochwertige Brillengläser zu verkaufen. Auch diese Handlungsanweisung, so das Gericht, belege den Zweck der Absatzförderung von Brillen und Brillengläsern.
Daneben verbot die Kammer die Aktion auch unter dem Gesichtspunkt der Irreführung. Testanfragen der Wettbewerbszentrale in zwei Filialen hatten belegt, dass das werbende Unternehmen die „kostenlose“ Fassung nur dann abgab, wenn Kunden zugleich Gläser kauften. Damit, so das Gericht, löse das Unternehmen sein Werbeversprechen einer kostenlosen Fassung nicht ein. Durch die zwei Testanfragen sei klargestellt, dass es sich nicht nur um einen „Ausreißer“ handele. Das im Eilverfahren ergangene Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im vorangegangenen Monat Mai 2020, hatte dasselbe Unternehmen bereits in ähnlicher Weise geworben: „Brillengläser geschenkt“. Auch in diesem Verfahren erwirkte die Wettbewerbszentrale in einem Eilverfahren ein gerichtliches Verbot des LG Flensburg, Beschluss vom 13.05.2020, Az 6 HK O 20/20 (siehe dazu die Pressemitteilung vom 26.05.2020, abrufbar hier >> ). Im dortigen Verfahren gab der Augenoptiker eine Abschlusserklärung ab.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk/Medizinprodukte >>
(HH 3 0114/20)
mb
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