Das Landgericht Essen hat einem Hersteller von E-Zigaretten verboten, für diese mit den Aussagen zu werben „Genuss ohne Reue“ und „apothekenreine Premium E-Liquids“ (LG Essen, Urteil vom 25.10.2019, Az. 41 O 13/19, nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale hatte über das Verfahren berichtet (Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale: Wettbewerbszentrale überprüft Werbeaussagen für E-Zigaretten –Urteil des LG Essen zu „Genuss ohne Reue“ am 25. Oktober 2019 erwartet >>).
Jetzt liegt das begründete Urteil vor. Danach sieht das Landgericht in der Aussage „Genuss ohne Reue“ keine „Lifestyle-Werbung“, sondern eine gesundheitsbezogene Werbung, bei der ein strenger Maßstab anzulegen sei. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass das so beworbene Produkt nicht die bekannten Gesundheitsgefahren des Rauchens aufweise. Eine solche Werbung sei irreführend, denn jedenfalls gingen von den E-Liquids insoweit Gesundheitsgefahren aus, als sie zur Nikotinabhängigkeit führen könnten. Auf die Frage, ob das Tabakerzeugnisgesetz anwendbar ist, kommt es nach Auffassung des Landgerichts nicht an, da die Aussage auf jeden Fall irreführend sei. Das gilt laut Urteilsbegründung auch für den Hinweis auf „apothekenreine“ Liquids. Der Verbraucher werde – so das Gericht – mit dieser Wortzusammensetzung eine hohe Reinheitsstufe verbinden, die allerdings als gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaft allen Produkten dieser Art immanent sein müsse und keinen besonderen Vorteil darstelle.
Weiterführende Informationen
In der Datenbank der Wettbewerbszentrale (bitte Log-In eingeben!):
Infobrief – Wettbewerb im Blick 17-18/2016: Branchen-News; Tabakwerbung – Aktuelle Rechtsentwicklungen zur Werbung und zu Informationspflichten >>
F 40021/19
ck
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