Wirbt ein Unternehmen mit der Angabe „Schwedisches Möbel-Lager“, so ist die Aussage irreführend, wenn weder die dort angebotenen Möbel aus Schweden oder von einem schwedischen Hersteller stammen, noch es sich um die Verkaufsstätte eines schwedischen Unternehmens handelt.
Das Landgericht Essen sah in der Werbeaussage „Schwedisches Möbel-Lager“ eine klare Irreführung gem. §§ 3, 5 UWG. Die Richter führen hierzu in der Begründung aus: Es liegt auf der Hand, dass auch der aufgeklärte Verbraucher bei den in einem „Schwedisches Möbel-Lager“ angebotenen Möbeln erwartet, dass diese aus Schweden stammen. Selbst wenn dieser nach längerem Überlegen im Hinblick auf andere, aus der Presse bekannten Fälle (IKEA) weniger geneigt ist, an die Herkunft der Möbel im schwedischen Stil aus Schweden zu glauben, wird er doch annehmen, dass es sich um eine Verkaufsstätte eines schwedischen Unternehmens handelt. Beides trifft in diesem Fall aber nicht zu.
Auf die Herkunft der Vorprodukte, wie z. B. Holz, kommt es nicht an. Bei Möbeln sind nämlich für die Qualitätserwartung des Verbrauchers nicht das Holz und dessen Herkunft maßgebend, sondern die Endherstellung und das Finish.
Landgericht Essen, Urteil vom 12.01.2006, Az: 43 O 133/05
Quelle: Urteil des Landgerichts Essen vom 12.01.2006, Az: 43 O 133/05
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