Das Landgericht Düsseldorf hatte auf eine nicht von der Wettbewerbszentrale eingereichte Klage die Frage zu klären, ob ein Heilpraktiker fachsprachliche Bezeichnungen wie u. a. „bioelektrische Funktionsanalyse” oder auch „Dunkelfeld-Mikroskopie”, zur Bewerbung seiner Tätigkeit verwenden darf.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf außerhalb der Fachkreise u. a. für Verfahren nicht mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen geworben werden, soweit sie nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Der Heilpraktiker verwendete in seiner Werbung die Bezeichnungen
„Osteopathie“, Chirotherapie“, „Dunkelfelddiagnose“, „T.C.M.“, „vegetativ“, „B.F.D.“, „bioelektrische Funktionsanalyse“, „Kirlianphotographie“, „Dunkelfeld-Mikroskopie“, „Miasmatik“, „craniosacrale“, „Tuina“, „Qi Gong“, „H.O.T.“, „Bioresonanztherapie“ und „NLP“.
Nach Auffassung des Gerichts verstößt die Verwednung dieser Bezeichnungen gegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 HWG. Denn die Bedeutung der Bezeichnungen erschließt sich nicht -wie erforderlich- spontan und ohne Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen. Was diese Angaben bedeuten, wird in der Werbung auch nicht erläutert. Das Gericht ist nicht ohne weiteres in der Lage, die zu beurteilenden fach- bzw. fremdsprachlichen Ausdrücke einer zutreffenden Parallelwertung in der Laiensphäre zu unterziehen – und zwar keinen einzigen hiervon. Das lässt den Schluss zu, dass beachtliche Teile der angesprochenen Bevölkerung die Werbeangaben ebenfalls unzureichend, falsch oder überhaupt nicht verstehen werden. Die jeweiligen Fachbegriff gehören damit weder zum allgemeinen noch passiven Wortschatz eines Durchschnittsbürgers. Die Werbung mit diesen Begriffen war daher gemäß § 11 HWG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG, aufgrund eines unlauteren Vorsprungs im Wettbewerb durch Rechtsbruch unzulässig.
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.7.2006, Az. 12 O 66/05
Quelle: Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.7.2006, Az. 12 O 66/05
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