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Landgericht Düsseldorf untersagt SEPA-Diskriminierung durch Telekommunikationsanbieter

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Prozeßverfahren hat das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2018, Az. 38 O 35/18 – nicht rechtskräftig) einem Telekommunikationsanbieter untersagt, die von ihm angebotene Zahlungsmöglichkeit per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken.

Der Telekommunikationsanbieter hatte 2 Kunden, die ihre Entgelte per Lastschrift von einem Konto in Österreich bzw. Luxemburg einziehen lassen wollen, mitgeteilt, dass ein solcher Einzug per Lastschrift nur von einem deutschen Bankkonto möglich sei. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten

In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Prozeßverfahren hat das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2018, Az. 38 O 35/18 – nicht rechtskräftig) einem Telekommunikationsanbieter untersagt, die von ihm angebotene Zahlungsmöglichkeit per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken.

Der Telekommunikationsanbieter hatte 2 Kunden, die ihre Entgelte per Lastschrift von einem Konto in Österreich bzw. Luxemburg einziehen lassen wollen, mitgeteilt, dass ein solcher Einzug per Lastschrift nur von einem deutschen Bankkonto möglich sei. Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als Verstoß gegen die sogenannte Sepa-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 260/2012). Danach darf der Empfänger einer Zahlung per SEPA-Lastschrift nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat des SEPA-Raumes das Konto des Zahlenden zu führen ist. Nachdem der Telekommunikationsanbieter das Angebot einer außergerichtlichen Einigung nicht annahm, erhob die Wettbewerbszentrale beim zuständigen LG Düsseldorf Klage auf Unterlassung.

In seinem Urteil legt das LG Düsseldorf dar, dass es sich bei den betreffenden Regelungen der SEPA-Verordnung um sogenannte Marktverhaltensregeln handelt, weil die Verordnung den Zahlungsverkehr erleichtern, für mehr Wettbewerb bei Zahlungsdiensten sorgen und Verbrauchern ermöglichen soll, frei zu entscheiden, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten wollen.

Das Gericht kommt weiter zu dem Ergebnis, dass die Weigerung, fällige Entgelte für erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen von einem Konto in Österreich oder Luxemburg abzubuchen, geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

„Ein für die Wettbewerbszentrale wichtiges Sachurteil“ kommentiert RA Peter Breun-Goerke, Mitglied der Geschäftsführung und zuständig für den Bereich Finanzmarkt, die Entscheidung.

„Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass nicht nur die Mehrzahl, sondern alle Unternehmer solche Regeln beachten“ kommentiert Breun-Goerke die Entscheidung weiter.

In zwei weiteren Verfahren der Wettbewerbszentrale zu SEPA-Diskriminierungen waren gegen die englische Fluggesellschaft Easy Jet ein Versäumnisurteil und gegen die niederländische Versandapotheke Doc Morris ein Anerkenntnisurteile erlassen worden.

Weiterführende Informationen

News vom 31.05.2018 Ein Jahr Beschwerdestelle >>

News vom 18.07.2018 SEPA-Verordnung gilt auch für Mietverträge >>

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