Das von der Wettbewerbszentrale verklagte Unternehmen vertreibt türkische Spezialitäten in Deutschland, unter anderem eine Knoblauchwurst. Auf deren Verpackung befindet sich ein ovaler, 2 mal 4 cm großer Aufdruck „Aksiyon 4,99 €“. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als kartellrechtswidrige Preisbindung nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beanstandet.
Dem folgte nun das Landgericht Düsseldorf. Es führt in den Entscheidungsgründen aus, dass die Gestaltung der Verpackung mit vorgenannter Verpreisung zu einer faktischen Bindungswirkung des belieferten Händlers führe, die als spürbare Wettbewerbsbeschränkung durch die seit 30 Jahren am Markt tätige Beklagte zu bewerten sei. Der Beklagte hatte sich zwar darauf berufen, keine bindende Vorgabe machen zu wollen. Sie argumentierte, dass es sich lediglich um einen vorgeschlagenen Aktionspreis gehandelt habe. Das Gericht bewertete dies aber anders. Die konkrete Preisauszeichnung lasse einen Spielraum des Händlers – wie sie etwa mit der Angabe „unverbindliche Preisempfehlung“ möglich wäre, gerade nicht erkennen. Auch hatte der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen, was mit den Händlern besprochen wurde, um von einem Entscheidungsspielraum dieser Händler ausgehen zu können.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.03.2010 – 14c O 234/09).
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