Mit Urteilen und Beschlüssen vom 27. März 2002 (AZ 34 O 13/02, 34 O 14/02 und 34 O 30/02) hat das Landgericht Düsseldorf die im Januar 2002 gegen die Firma C&A erlassenen einstweiligen Verfügungen bestätigt und Ordnungsgelder in Höhe von insgesamt 1 Mio. € gegen C&A festgesetzt.
Der Firma C&A war unter anderem auf Antrag der Wettbewerbszentrale die für den Zeitraum vom 2.1. bis 5.1.2002 angekündigte Rabattaktion untersagt worden. Nachdem C&A die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 2.1.2002 nicht beachtet und die Sonderaktion sogar noch ausgeweitet hatte, hatte die Wettbewerbszentrale Antrag auf Verhängung eines angemessenen Ordnungsgeldes beantragt.
„Wir sehen unsere Rechtsauffassung durch die Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf bestätigt“, sagt Dr. Reiner Münker, Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale. „Bei allen Diskussionen um das Sonderveranstaltungsrecht hat das Gericht nochmals betont, dass die Vorschriften nach wie vor gelten und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen anzuwenden sind“, so Münker weiter.
Die Wettbewerbszentrale hatte keine bezifferte Höhe des Ordnungsgeldes beantragt, sondern die Höhe des Ordnungsgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt. Hierzu sagte Münker: „Die Ordnungsgeldentscheidung zeigt, dass das Gericht offensichtlich von einem drastischen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht wie auch gegen die vom Gericht verhängten einstweiligen Verfügungen ausgegangen ist“.
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