Home News Landgericht Dresden: Rabatte auf Reisepreise können unzulässig sein – 04.10.2004

Landgericht Dresden: Rabatte auf Reisepreise können unzulässig sein – 04.10.2004

Kündigt ein Reisebüro in einer Werbung einen Preisnachlass auf eine Reise an, die es lediglich für einen Reiseveranstalter vermittelt, so ist das wettbewerbsrechtlich

Kündigt ein Reisebüro in einer Werbung einen Preisnachlass auf eine Reise an, die es lediglich für einen Reiseveranstalter vermittelt, so ist das wettbewerbsrechtlich unzulässig, sofern ein Preisnachlass durch den Agenturvertrag verboten ist. Das hat das Landgericht Dresden in einer von der Wettbewerbszentrale initiierten Klage entschieden.

In dem Fall, den das Landgericht Dresden am 05.08.2004 zu entscheiden hatte, hat ein Reisebüro auf einer Werbekarte für die Buchung von Reisen ab einem Reisepreis von 500,00 Euro bis zum 30.06. einen Sonderrabatt von 3 % angekündigt. Wie der Kunde den Rabatt erhalten sollte, wurde nicht erläutert.

Einen Rabatt auf die Reise, durfte das Reisebüro nicht anbieten, da es damit gegen den geltenden Agenturvertrag verstoßen hätte. Dies wäre zugleich auch wettbewerbswidrig gewesen, da sich das Reisebüro dann einen unangemessenen Vorteil durch Vertragsbruch gegenüber anderen Mitbewerbern verschafft hätte.

Für den Fall, dass das Reisebüro einen Teil seiner Provision an den Kunden auskehren wollte, was hier so geplant war, war die Werbung irreführend. Denn bei einer Werbung mit einem Rabatt geht der Verbraucher davon aus, dass er diesen direkt erhält. Hier sollte der Kunde allerdings erst nach Bezahlung des Reisepreises, Durchführung der Reise und Auskehrung der Provision durch den Reiseveranstalter an das Reisebüro den Rabatt nachträglich ausbezahlt bekommen. Das ist ohne deutlichen Hinweis hierauf irreführend.

Außerdem hätte das Reisebüro auch darauf hinweisen müssen, dass es dem Kunden einen Teil seiner Provision überlässt und es sich nicht um einen Rabatt auf den Reisepreis handelt, denn schon das Werben mit einem Vertragsbruch ist wettbewerbswidrig.

Quelle: Urteil des Landgerichts Dresden vom 05.08.2004, Aktz.: 42 O 05770/03

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