Auf Antrag der Wettbewerbszentrale, die zahlreiche Beschwerden bezüglich der Ausgestaltung von Auftragsformularen eines Schlüsseldienstes erhalten hatte, hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 13.07.2007 (Az. 8 O 370/06 – nicht rechtskräftig) einen Schlüsseldienst zur Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Auftragsbestätigungen und Rechnungsformularen verurteilt.
Bei den Leistungspositionen „Pkw-Unterhaltungskosten“ und „Kundendienst-Monteurkosten“, „An- und Abfahrtzeit“ sahen die Formularverträge des Schlüsseldienstes eine Mindestanzahl von Verrechnungseinheiten in den Vordrucken vor. Endpreise waren jedoch nicht angegeben. Das Landgericht Dortmund hat deshalb einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung bestätigt.
Darüber hinaus waren in den Auftragsbestätigungen u. a. die Klauselpositionen
„Allgemeine Bereitstellungskostenpauschale für 24-Stunden-Notdienst“,
„Notdienstzulage: Bereitstellungskosten für 24-Stunden-Notdienst ohne vorherige Terminabsprache (logistische Zusatzkosten)“ und
„Spezialwerkzeugkosten: Kosten für Einsatz/Verbrauch von Spezialöffnungswerkzeugen je nach Werkzeug und Verschleiß“
enthalten.
Bei den Auftragsbestätigungen handelt es sich um vorformulierte Auftragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen zur Verwendung vorgesehen sind. Das Landgericht Dortmund hält die genannten Klauseln für unwirksam, da überraschend. So führt das Gericht unter anderem aus, dass es sich bei der „Berechnung der 24-Stunden-Notdienstpauschale“ um eine überraschende Position handele, da es zu dem Wesenselement des Unternehmens gehöre, seinen Notdienst 24 Stunden aufrechtzuerhalten. Für den durchschnittlichen Kunden sei nicht erkennbar und auch irrelevant, wie das Unternehmen organisiert sei. Eine Extraberechnung für die Bereithaltung dieses Services erwarte der Kunde nicht.
Auch bezüglich der Berechnung des Einsatzes von Spezialwerkzeugen führt das Gericht aus, dass es sich bei dem Öffnungswerkzeug um integrale Bestandteile der angebotenen Leistung des Unternehmens handele. Die Wettbewerbszentrale hatte vorgetragen, dass die Öffnungswerkzeuge wie z. B. Bohrer zu der Grundausstattung eines Schlüsseldienstes gehören. Das Gericht hat ebenfalls die zusätzliche Berechnung dieser Position als für den Kunden überraschend angesehen. Die Berechnung dieser Position hat das Gericht weiterhin deshalb bestandet, weil die Bemessungsgrundlage von 8,70 € bis 452,40 € es völlig offen ließ, welche Werkzeuge zum Einsatz kommen und berechnet werden können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte Berufung eingelegt hat.
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