Der Tabakkonzern British American Tobacco (BAT) hat mit seiner Werbekampagne der Marke Lucky Strike anlässlich der Olympischen Spielen 2004 nicht die Markenrechte des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) verletzt. In einer Plakatserie hatte BAT Lucky Strike-Zigarettenschachteln in einer Anordnung präsentiert, die an die Olympischen Ringe erinnerte. Unterlegt waren die Abbildungen mit Sprüchen wie: „Die Ringe sind schon in Athen“.
Das Landgericht Darmstadt hat eine entsprechende Unterlassungsklage des Nationalen Olympischen Komitees (NOK) gegen den Konzern abgelehnt. Da die Ringe selbst nicht im Bild waren, konnte das Gericht keine Verletzung der Markenrechte des IOC erkennen. Die bloße Anspielung auf ein olympisches Symbol reicht für eine Untersagung der Werbung nicht aus, stellte die Kammer klar. Die Vorschriften für den Schutz der olympischen Symbole seien eng auszulegen.
BAT hat sich nach Auffassung des Gerichts auch keinen „Imagetransfer“ zunutze gemacht, weil die gesamte Kampagne eher auf Defizite der Spiele in Athen hingewiesen habe. So habe der Slogan «Unser Plakat für Athen ist auch nicht ganz fertig geworden» eindeutig auf die nicht fertig gestellten Sportstätten in der griechischen Hauptstadt angespielt.
Zudem äußerte das Landgericht Darmstadt erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Olympiaschutzgesetzes, da es aus kommerziellen Interessen und „wohl auf Druck des IOC“ zustande gekommen sei.
Gegen das Urteil kann das NOK Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen.
Quelle: Mitteilung der Saarbrücker Zeitung vom 22.11.2005
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale setzt Werbekennzeichnung im Influencer-Marketing durch
-
OLG Hamm: Unternehmen haftet für Fehler in Google Shopping-Anzeige
-
BMJ veröffentlicht Diskussionsentwurf zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – Werbung mit Green Claims wird reguliert
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Verlängerung einer zeitlich begrenzten Rabattaktion eines Online-Möbelhändlers als wettbewerbswidrig
-
BGH schafft Klarheit: Verkauf von Dekoartikeln durch Gartencenter an Sonntagen ist zulässig