Die Werbung für Immobilien unter der Angabe einer falschen Postleitzahl sowie das Schalten von Immobilienanzeigen ohne ausreichende Kennzeichnung der Gewerblichkeit des Angebots sind irreführend und beschäftigen die Wettbewerbszentrale immer wieder. Aufgrund entsprechender irreführender Handlungen verklagte die Wettbewerbszentrale ein Maklerunternehmen in Berlin; Verstöße gegen die im Jahr 2015 erstrittenen Urteile kommen dem Unternehmen nun teuer zu stehen.
Wiederholte Werbung mit falscher Postleitzahl (B 1 0382/15)
Im Jahr 2015 hatte das Maklerunternehmen für die Vermittlung einer Immobilie unter der Angabe einer Berliner Postleitzahl geworben, obwohl die Immobilie in Brandenburg liegt. Mangels Bereitschaft, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, erwirkte die Wettbewerbszentrale ein gerichtliches Verbot dieser Werbung (LG Berlin, Urteil vom 28.07.2016, Az. 16 O 93/16 ). Im Jahr 2018 fiel das Unternehmen erneut mit der Werbung für die Vermittlung von Immobilien unter der Angabe falscher Postleitzahlen innerhalb der Stadt Berlin auf, weshalb das Landgericht mit Beschluss vom 21.08.2018 auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,- € festsetzte. Dieses Ordnungsgeld hielt das Maklerunternehmen jedoch nicht davon ab, sein Verhalten fortzusetzen, weshalb die Wettbewerbszentrale die Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes beantragte. Das LG Berlin verhängte mit Beschluss vom 24.04.2019 ein zweites Ordnungsgeld in Höhe von 6.000,- €.
Werbung ohne ausreichende Kenntlichmachung der Gewerblichkeit (B 1 0448/15)
Dasselbe Maklerunternehmen war im Jahr 2015 mit einer weiteren unzulässigen Werbung aufgefallen: im Rahmen einer Kleinanzeige in der Tagespresse veröffentlichte das Unternehmen eine Suchanzeige für Immobilien mit folgendem Wortlaut:
„Orthopäde der Charité sucht für Familie mit zwei Kindern Einfamilienhaus/Villa in Dahlem und Umgebung bis 2 Mio. – auch andere Bezirke anbieten – bitte in ruhiger Lage Tel: ….“
Eine Kennzeichnung als gewerbliche Anzeige war nicht erfolgt, so dass der adressierte Personenkreis über die Geschäftsmäßigkeit der Anzeige getäuscht worden war. Das Unternehmen verweigerte die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung, so dass eine einstweilige Verfügung aufgrund eines Verstoßes gegen Nr. 23 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sowie gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG beantragt und seitens des LG Berlin erlassen wurde (Beschluss vom 25.01.2016, Az. 16 O 38/16). Dem Unternehmen wurde untersagt
„ im geschäftlichen Verkehr in Zeitungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen Immobilienanzeigen zu veröffentlichen, ohne ausdrücklich auf die Gewerblichkeit der Anzeige hinzuweisen, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergeben“.
Im Oktober 2017 schaltete das Maklerbüro eine ähnliche Suchanzeige für Immobilien, wobei es vor der Telefonnummer die Abkürzung „gew.“ voransetzte. Die Anzeige las sich insgesamt wie folgt:
„Auswärtige Amt-ma sucht mit oder ohne viel Modernisierungsbedarf großzügige Wohnung ab 100 m² Wohnfläche in ruhiger Wohnlage! Bis 1,0 Mio Euro – bitte alles anbieten gew. Tel….“
Die Wettbewerbszentrale sah in der leicht modifizierten Werbung einen Verstoß gegen die landgerichtliche Entscheidung und beantragte die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, welches erst in zweiter Instanz beim Kammergericht durchgesetzt werden konnte (KG Berlin, Beschluss vom 29.01.2019, Az. 5 W 167/18; zur Vorinstanz: LG Berlin, Beschluss vom 19.06.2018, Az. 16 O 38/16). Das Kammergericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale und sah in der Abkürzung „gew.“ keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Gewerblichkeit der Immobilienanzeige, wie dies im Unterlassungstitel formuliert wurde. Das Kammergericht setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- € fest.
Obwohl dem Maklerunternehmen der Ordnungsgeldbeschluss des Kammergerichts bekannt war, schaltete es über mehrere Monate hinweg weiterhin die vom Gericht als unzureichend gekennzeichnete Suchanzeige in der Tagespresse. Das Landgericht Berlin verhängte deshalb auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Ordnungsgeld in Höhe von 15.000,- € (LG Berlin, Beschluss vom 12.06.2019, Az. 16 O 38/16).
Das Unternehmen hat somit neben den Gerichtsverfahren allein in 2019 Ordnungsgelder für Verstöße gegen Entscheidungen aus dem Jahr 2015 in Höhe von 21.000,- € zahlen müssen.
Kontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V., Büro Berlin
Jennifer Beal
Nürnberger Straße 49
10789 Berlin
Telefon: 030-3265656
Telefax: 030-3265655
E-Mail: berlin@wettbewerbszentrale.de
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