Die Verwender von Dialern müssen deutlich über die Kosten, die die Einwahl verursacht, aufklären.
In einem Fall den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte, ging auf einer entgeltlichen Webseite drei Mal das für einen Dialer typische Fenster auf, in dem der Nutzer „OK“ anklicken musste. Die Fenster waren immer etwas anders gestaltet und es war nicht so recht zu erkennen, ob und wie viel Geld das Nutzen der Seite kosten sollte. Am Ende dieses dritten Fensters befand sich dann ganz unten links in einem vom Fenster inhaltlich abgetrennten grauen Balken versteckt der Hinweis: „9009000121429,95/Einwahl!“
Hier hätte ein überdurchschnittlich aufmerksamer Nutzer herausfinden können, dass die Einwahl 29,95 Euro kostet. Doch letztlich wird es einem „normalen“ Nutzer nicht auffallen, dass das Entgelt für die Verbindung 29,95 Euro kostet. Bevor er zu dem Fenster mit der versteckten Preisangabe gelangte, musste er bereits auf zwei verschiedenen Seiten „OK“ eingeben, ohne dass ihm in diesem Zusammenhang relevante Informationen vermittelt worden sind. Hierdurch wird ein erheblicher Teil der Verbraucher davon abgehalten, sich vor der erneuten Angabe von „OK“ mit dem näheren Inhalt des Fensters zu befassen. Sollte er sich dennoch damit befassen, so ist es fraglich, ob er den versteckten Hinweis unten links entdeckt und richtig deutet.
Diese mangelnde Aufklärung über die Einwahl-Kosten stellt einen Verstoß gegen die PreisangabenVO dar und ist damit wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr. 11 UWG. Außerdem wird der Verbraucher noch über den Preis gemäß § 5 Abs, 2 Nr. 2 irregeführt.
Quelle: Beschluss des Landgerichts Berlin vom 01.12.2004, Az: 97 O 189/04 (von der Wettbewerbszentrale erwirkt)
Weiterführende Hinweise zu diesem Thema
Am 4. März 2004 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass für eine Dialernutzung anfallende Gebühren nicht bezahlt zu werden brauchen, wenn der Dialer vom Nutzer unwissentlich benutzt wurde und diesem kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fallen (Az: III ZR 96/03).
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